Gegen den Betr. wurde ein Bußgeldbescheid über 130 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer mit Schonfrist angeordnet. Das Fahrverbot beruhte auf § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV. Mit dem angefochtenen Urt. hat das AG ebenfalls eine Geldbuße von 130 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer mit Schonfrist verhängt. Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass gegen den Betr. bereits vorher mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid ebenfalls ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt worden war. Nach den Feststellungen erfolgte die Geschwindigkeitsmessung mit einem Geschwindigkeitsmessgerät ES 3.0, das ordnungsgemäß aufgestellt, geeicht und bedient worden ist.

Die StA beanstandet mit ihrer Rechtsbeschwerde die Zubilligung der Viermonatsfrist gem. § 25 Abs. 2a StVG. Das OLG Celle hat die Rechtsbeschwerde des Betr. als unbegründet verworfen. Es hat des Weiteren das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel der StA verworfen.

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