VVG § 43 § 44 § 45
Leitsatz
Zahlt der VR nach einem Kaskoschaden an den Nachlassinsolvenzverwalter des verstorbenen VN, der für den Eigentümer des Kfz, seinen Sohn, eine Kaskoversicherung unterhalten hatte, eine Entschädigung für einen vor dem Todesfall eingetretenen Hagelschaden, so erfüllt er damit seine vertraglichen Verpflichtungen und handelt damit nicht rechtsmissbräuchlich.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Celle, Beschl. v. 29.4.2016 – 8 U 22/16
1 Aus den Gründen:
" … Dem Kl. steht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem streitgegenständlichen Kaskoversicherungsvertrag im Zusammenhang mit der Beschädigung des versicherten Fahrzeugs durch einen Hagelschlag im Juli 2013 gegen die Bekl. zu."
Im Einzelnen:
1. Entgegen den Ausführungen des LG scheitert die Klage schon auf der Stufe der Zulässigkeit; denn aus den in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen fehlt es nicht etwa an einer Aktivlegitimation des Kl., sondern bereits an seiner Prozessführungsbefugnis.
a) Bei der für das auf den Kl. zugelassene Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung i.S.v. §§ 43 ff. VVG. Denn da das versicherte Fahrzeug nicht dem VN – dem am 10.3.2013 verstorbenen Vater des Kl. W B – gehörte, wurde durch diesen im Rahmen der Fahrzeugversicherung ein fremdes Interesse versichert.
Der Abschluss einer solchen Versicherung für fremde Rechnung hat zur Folge, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gem. § 44 Abs. 1 VVG zwar beim Versicherten liegen, die formelle Verfügungs- und damit auch Prozessführungsbefugnis aber gem. § 45 Abs. 1 VVG ausschließlich dem VN zusteht.
Diese Verfügungsbefugnis des (ursprünglichen) VN W B ist mit dessen Tod nicht auf den Kl. übergegangen. Zwar kommt es im Fall der Gesamtrechtsnachfolge zu einem Übergang der Verfügungsmacht i.S.v. § 45 Abs. 1 VVG – und damit auch der Prozessführungsbefugnis – auf einen anderen, wenn dieser in die Rechtsstellung des VN im Ganzen eintritt (Brand, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 45 Rn 26). Hierzu ist es im Verhältnis zwischen dem Kl. und seinem Vater jedoch nicht gekommen, da der Kl. die Erbschaft nach seinem Vater ausgeschlagen hat.
b) Eine Prozessführungsbefugnis kann der Kl. auch nicht daraus herleiten, dass ihn die den Fahrzeugerwerb finanzierende R Bank mittels “Prozessführungsermächtigung’ v. 7.1.2015 ermächtigt habe, “alle … an den Darlehensgeber abgetretenen Ansprüche, insb. auch gegen die G Versicherung im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. … ’.
Anhaltspunkte dafür, dass der R Bank, der das Fahrzeug sicherungsübereignet war, ein eigenes Recht zur Prozessführung zugestanden hätte, das sie wirksam auf den Kl. hätte übertragen können, sind weder vom Kl. dargetan noch anderweitig ersichtlich. Denn schließlich war die Bank – gleichermaßen wie der Kl. – zu keinem Zeitpunkt VN. Auch ein Sicherungsschein war zu Ihren Gunsten nicht erteilt worden. Dies lässt sich schon deswegen ausschließen, weil der Bekl. nach ihrem insoweit unbestritten gebliebenen Vorbringen bei Abschluss des Versicherungsvertrags die Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an die Bank nicht bekannt war.
Vor diesem Hintergrund geht die erteilte “Ermächtigung’ daher ins Leere; denn grds. kann niemand mehr Rechte übertragen, als er selbst besitzt.
c) Ein Recht zur Prozessführung begründet sich für den Kl. im Streitfall auch nicht aus § 44 Abs. 2 VVG.
aa) Selbst wenn er Versicherter und damit Inhaber der Forderung aus dem Versicherungsvertrag wäre – wovon unter Maßgabe der nachstehenden Ausführungen unter 2. allerdings gerade nicht auszugehen ist – fehlte es jedenfalls an den sonstigen Voraussetzungen, an die sich gem. der vorgenannten Bestimmung die Prozessführungsbefugnis des Versicherten knüpft.
Danach kann der Versicherte nur dann selbst die ihm als materiell Berechtigten zustehenden Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, wenn der VN dem zugestimmt hat oder der Versicherte im Besitz des Versicherungsscheins ist. Beides ist im Fall des Kl. jedoch zu verneinen, wie das LG in den zutreffenden Gründen ausgeführt hat. …
bb) Die Geltung von § 44 Abs. 2 VVG ist entgegen der nicht näher begründeten Rechtsauffassung des Kl. im hiesigen Fall auch nicht abbedungen worden. Anders als bei dem der Entscheidung des BGH v. 16.7.2014 (IV ZR 88/13) zugrundeliegenden Sachverhalt sehen die für das hier vorliegende Versicherungsverhältnis maßgebenden AKB 2008 nämlich keine dem dortigen § 15 ARB entsprechende, als Abbedingung des § 44 Abs. 2 VVG zu verstehende Bestimmung vor. Schon vor diesem Hintergrund fehlt es an den Voraussetzungen für eine Übertragbarkeit der in der vorgenannten, vom Kl. in Bezug genommenen Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall.
cc) Entgegen der Ansicht des Kl. ist es im hier zu entscheidenden Fall auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Bekl. dem Leistungsbegehren des Kl. entgegenhält, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 VVG nicht erfüllt seien.
aaa) Zwar gesteht die Rspr. unter bestimmten Vo...