BGB § 133 § 155 § 157 § 433 § 434
Leitsatz
1. Kommt es infolge der Verwendung eines vom Verkäufer eingeführten und nicht nachweisbar erläuterten Chiffrierkürzels in der Bestellung eines Neufahrzeugs zur Auslieferung eines 3-Türers, obgleich der Käufer von der Bestellung eines 5-Türers ausgegangen ist, kommt ein "Scheinkonsens" als Unterfall eines Dissenses (§ 155 BGB) in Betracht.
2. Konnte und musste der Verkäufer nach den gesamten Umständen des Verkaufsgesprächs einschließlich der Verkaufspraxis annehmen, dass der Käufer – wie heute auch zumeist – einen 5-Türer erwerben wollte, ist gleichwohl ein Vertrag über den Erwerb eines 5-Türers zustande gekommen.
OLG Schleswig, Urt. v. 12.2.2016 – 17 U 66/15
Sachverhalt
Die Kl. macht die Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrags sowie die Feststellung des Annahmeverzugs mit der Rücknahme des Fahrzeugs durch die Bekl. geltend.
Die Kl., die Anfang 2013 einen 13 Jahre alten 5-türigen BMW nutzte, interessierte sich für den Erwerb eines VW Golfs. Gemeinsam mit ihrem Ehemann suchte sie die Niederlassung der Bekl. auf. Der Angestellte B der Bekl. beriet die Kl. und ihren Ehemann. Die Kl. gab an, sich für einen VW Golf mit der Ausstattung "Highlife" zu interessieren. In einem weiteren Beratungsgespräch stellte die Bekl. der Kl. einen 5-türigen VW Golf zu einer Probefahrt zur Verfügung. Im Anschluss daran unterbreitete der Zeuge B der Kl. ein Angebot über den Abschluss eines Neuwagenkaufvertrags.
Zwischen den Parteien ist es streitig, ob bei den Vertragsverhandlungen der Ausdruck eines Internet-Angebotes, der einen 5-türigen Golf beschrieb, eine Rolle spielte. Der Zeuge B erstellte ein Angebot, auf das schließlich ein Nachlass von 12 % gewährt wurde. Anschließend unterzeichnete die Kl. eine auf dieser Grundlage erstellte Bestellung, auf die die Bekl. eine Auftragsbestätigung erteilte.
Beide Dokumente beschreiben neben Hinweisen auf "Sonderausstattungen", wie Leichtmetallräder, Sportsitze und ein Navigationssystem, das Fahrzeug als "Golf Highline BlueMotion Technologie 1,4 TSI 90 kw (122 PS), 7-Gang Kupplungsgetriebe DSG, 90 KW (122 PS), schwarz, titanschwarz/titanschwarz/schwarz" und mittels der Chiffre "5G14GZ", mit welcher nach den Vorgaben des Herstellers ein lediglich 3-türiger Golf (2 Türen und Hecktür) bezeichnet wird. Das 4- bzw. 5-türige Modell wird als Sonderausstattung geliefert und kostet bei der Bekl. regelmäßig einen Aufpreis von 900 EUR.
Nachdem die Kl. die Rechnung bezahlt hatte, nahm sie das bereits zugelassene Fahrzeug in Wolfsburg in Empfang. Da sie bei der Auslieferung festgestellt hatte, dass ihr ein 3-Türer überlassen worden war, nahm sie das Fahrzeug unter Protest mit. Am gleichen Tage forderte sie die Bekl. auf, ihr einen 5-türigen Golf zu liefern. Nach erfolglosen Verhandlungen erklärte die Kl. den Rücktritt vom Kaufvertrag Zug um Zug gegen Rückgabe des ihr überlassenen Fahrzeugs.
Die Kl. hat zur Begründung ihrer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises die Auffassung vertreten, einen 5-Türer bestellt zu haben. Durch die Vorlage eines Internet-Angebotes über einen 5-Türer im Rahmen der Vertragsverhandlungen sei für den Zeugen B erkennbar gewesen, dass das gekaufte Fahrzeug die Eigenschaft eines 5-Türers habe aufweisen müssen. Die Bekl. hat sich im Rechtsstreit darauf bezogen, dass die Kl. die Bestellung eines 3-Türers unterzeichnet habe, bei Vorliegen eines Irrtums über die Bestellung allenfalls eine nunmehr verfristete Anfechtung ihrer Bestellung hatte erklären können.
Das LG hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass ein Kaufvertrag wegen eines versteckten Dissenses nicht zustande gekommen sei, sodass eine Abwicklung nach Bereicherungsrecht erfolgen müsse. Der Widerspruch zwischen den Willenserklärungen der Parteien habe darin bestanden, dass die Kl. ein Angebot zum Abschluss eines 5-Türers habe abgeben wollen, während der Zeuge B durch die Verwendung des Vordrucks über die Bestellung eines 3-Türers eine von dem Angebot der Kl. abweichende Bestellung abgegeben habe. Von dem zurückzuzahlenden Kaufpreis hat das LG die von der Kl. gezogenen Gebrauchsvorteile abgezogen.
Die Berufung der Bekl. mit dem Ziel der Abweisung der Klage hatte keinen Erfolg. Abweichend von dem LG ging das BG von einer zugrunde zu legenden Bestellung eines 5-Türers durch die Kl. aus.
2 Aus den Gründen:
" … Die zulässige Berufung der Bekl. hat lediglich insoweit Erfolg, wie aufgrund der zwischenzeitlich größer gewordenen Fahrleistung der Kl. der von der Bekl. an die Kl. Zug um Zug eine Rückgabe des streitbefangenen Fahrzeugs zu erstattende Zahlbetrag um weitere von der Kl. gezogenen Nutzungsvorteile zu vermindern war."
Ungeachtet dessen hat das LG die Bekl. zu Recht unter dem Gesichtspunkt der Rückabwicklung des Neuwagenkaufvertrags zur Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt und insoweit auch den Annahmeverzug der Bekl. festgestellt. Allerdings folgt dieses Ergebnis nicht – wie es das LG angenommen hat – erst aus einer Anwendung des Bereicherungsrechts und der Anwendung der Re...