Stürzt ein behinderter Fahrgast eines Linienbusses, der auf einem für Behinderte vorgesehenen Sitz Platz genommen und sich an dem zugehörigen Haltegriff festgehalten hat, bei einem Bremsmanöver, ist der gegen ihn sprechende Anscheinsbeweis eines Mitverschuldens des Fahrgastes, nicht für einen ausreichenden Halt gesorgt zu haben, erschüttert, wenn bei dem Bremsmanöver auch alle anderen Fahrgäste von den Sitzen geflogen oder gerutscht sind.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Frankfurt, Urt. v. 17.11.2015 – 12 U 16/14

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