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Der Beitrag gibt einen Überblick über bemerkenswerte Rechtsprechung aus jüngerer Zeit zu verkehrsverwaltungsrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsordnung, insbesondere zu Verkehrszeichen und -einrichtungen und der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen.

A. Beseitigung von Verkehrshindernissen

I. Zuständigkeit für Beseitigungsanordnung

Nach § 32 Abs. 1 S. 1 StVO ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet und erschwert werden kann. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 79 Abs. 1 Nr. 27 StVO). Die Verwirklichung des Tatbestands einer Ordnungswidrigkeit stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Aufgrund der polizei- oder sicherheitsrechtlichen Generalklausel des jeweiligen Landes kann der Verursacher deshalb beispielsweise aufgefordert werden, auf die Straße gebrachte Gegenstände zu beseitigen.[1]

Welche Behörde für eine solche Anordnung zuständig ist, war bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Zuständig zur Ausführung der StVO sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden (§ 44 Abs. 1 S. 1 StVO). Welche das sind, wird landesrechtlich festgelegt.[2] Problematisch ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die belastende Anordnung, die auf die Straße gebrachten Gegenstände zu beseitigen, nicht aus der StVO selbst, sondern aus den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften des Polizei- oder Sicherheitsrechts ergibt. Und diese Vorschriften ermächtigen in erster Linie die Gemeinden als Ortspolizeibehörden.

Das BVerwG hat diese Frage jetzt geklärt. Der Kläger wandte sich gegen die von der beklagten baden-württembergischen Gemeinde als Ortspolizeibehörde erlassene Anordnung, Warnbaken zu entfernen, die er auf der Straße aufgestellt hatte. Erstinstanzlich unterlag er, das BG hat die Anordnung zur Entfernung der Warnbaken wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit der Gemeinde als Ortspolizeibehörde aufgehoben. Dessen Urteil wurde vom BVerwG bestätigt: Um die Ausführung der Straßenverkehrsordnung i.S.v. § 44 Abs. 1 S. 1 StVO handelt es sich auch dann, wenn eine behördliche Anordnung zur Umsetzung von Verhaltenspflichten ergeht, die in der Straßenverkehrsordnung geregelt sind, sich die erforderliche Ermächtigungsgrundlage jedoch nicht aus der Straßenverkehrsordnung selbst, sondern – wie bei § 32 StVO – aus der polizeilichen Generalklausel eines Bundeslandes ergibt. Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass einer solchen Anordnung liegt daher gem. § 44 Abs. 1 S. 1 StVO grundsätzlich bei der Straßenverkehrsbehörde. In Baden-Württemberg hätte die Anordnung daher vom Landratsamt erlassen werden müssen.

[1] NK-GVR/Koehl, § 32 StVO, Rn 25.
[2] NK-GVR/Koehl, § 44 StVO, Rn 3.

II. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung

Der Schutzbereich des Verbots des § 32 Abs. 1 S. 1 StVO erstreckt sich nur auf die öffentliche Straße.[3] Zur Straße gehören nicht nur die Fahrbahn, sondern auch Seitenstreifen und Rad- und Gehwege. Einbezogen wird auch der Luftraum über der Grundfläche der Straße, so dass in den Luftraum hineinragende Gegenstände den Verbotstatbestand erfüllen können. Wenn es sich bei der betroffenen Straße um einen tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum handelt, ist es unschädlich, wenn die Verkehrsfläche im Privateigentum steht.[4]

Die zuständige Behörde kann dem Verursacher durch Verwaltungsakt aufgeben, den verkehrswidrigen Zustand zu beseitigen. So lag es auch in einem vom BayVGH[5] entschiedenen Fall. Dort hatte der Grundstückseigentümer die Durchfahrtsbreite einer Straße mittels baulicher Hindernisse von 4,50 m auf 3 m verringert. Es war streitig, ob es sich bei der Straße um eine Gemeindeverbindungsstraße oder um eine tatsächliche öffentliche Verkehrsfläche handelte. Der Grundstückseigentümer hatte bei der Gemeinde einen Antrag gestellt, im fraglichen Bereich den öffentlichen Verkehr auszuschließen und die Straßenfläche zu sperren. Im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, mit dem ihm aufgegeben wurde, die baulichen Hindernisse zu beseitigen, war über diesen Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden worden. Mit seiner Anfechtungsklage gegen den die Beseitigung aufgebenden Verwaltungsakt unterlag der Grundstückseigentümer in beiden Instanzen.

Der Senat geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass es sich bei der Verfügung, mit der dem Betroffenen aufgegeben wird, die Hindernisse zu beseitigen, nicht um einen Dauerverwaltungsakt handelt, sondern um eine einmalige Verpflichtung, so dass für die Beurteilung von deren Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich ist. Selbst wenn es sich um eine nur tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche und nicht um eine Gemeindeverbindungsstraße handeln sollte, würde im Fall der Stattgabe des Antrags auf Untersagung des öffentlichen Verkehrs und Sperrung der Straßenfläche diese Wirkung nur für die Zukunft eintreten, so dass sie keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung hätte, weil in jedem Fall von einer...

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