" … 3. Die Klage kann auch unter Berücksichtigung der Berufungsrügen des Kl. zu erhöhten Anforderungen an seine Darlegungs- und Beweislast und seines ergänzenden Vorbringens in der Berufungsbegründung zur Dauer des Auftauchvorganges von weniger als einer Minute bei Nichteinhaltung der Zwischenstopps und einem Auftauchen aus 25 m Tiefe keinen Erfolg haben. Denn selbst unter Einräumung der von ihm wegen des Unfallgeschehens geltend gemachten Darlegungs- und Beweiserleichterung kann er seine zentrale Behauptung in der Berufungsbegründung, dass er die vorgeschriebenen Zwischenstopps wegen eines Wadenkrampfs unter Wasser nicht eingehalten habe, auf der seine einzelnen Rügen zur Verneinung der alternativen Voraussetzungen der Plötzlichkeit des Unfallbegriffs (entweder innerhalb eines objektiv kurzen Zeitraums oder subjektiv unerwartet, wie im angefochtenen Urteil unter Darstellung der höchstrichterlichen Rspr. ausgeführt) aufbauen, nicht beweisen."
Der Kl. macht zwar im Ausgangspunkt zutreffend geltend, dass der Nachweis des Unfallgeschehens häufig nur durch Indizien, ggf. durch Parteivernehmung, geführt werden kann. Dies gilt insb. dann, wenn keine weiteren Personen anwesend waren, als der behauptete Unfall geschah. Deshalb kommt den Angaben, die der VN vorprozessual gegenüber dem VR oder behandelnden Ärzten gemacht hat, eine entscheidende Indizwirkung zu. Hat der VN zeitnah Umstände, die einen Unfall i.S.d. Versicherungsbedingungen belegen, geschildert, bietet dies – gerade, wenn der VN keine versicherungsrechtlichen Vorkenntnisse hat – eine hohe Gewähr dafür, dass die genannten Umstände zutreffen.
Vorliegend waren jedoch weitere Personen anwesend. Insbesondere wird aber schon seine Behauptung zum Auftauchen ohne Zwischenstopps entgegen der Berufungsbegründung gerade nicht durch den Aufnahmebericht des T Hospital gestützt. Aus … ergibt sich vielmehr das Gegenteil, wie die Bekl. bereits in erster Instanz … vorgetragen hat, ohne dass der Kl. dem mit einer Replik entgegengetreten wäre. Dort heißt es in dem “Admitting medical report’ v. 1.6.2012 unter der Rubrik “History of present illness’, dass auch bei dem zweiten Tauchgang in eine maximale Tiefe von 25 m die Zwischenaufenthalte eingehalten wurden (“safety stop regularly performed’), und dass der Kl. erst 30 Minuten nach dem letzten Tauchgang eine Hyperästhesie in der linken Hand, abgeschwächtes Empfinden im linken Unterarm und der linken Hand und einen beeinträchtigten mentalen Zustand (Sprachstörungen) entwickelte. Auf der Seite 2 werden die Tauchgänge 1 und 2 tabellarisch dargestellt, auch dort ist für beide Tauchgänge “safety stop’ und “uneventful dive’ angekreuzt. Es ist deshalb von einem regulären Aufstieg aus 25 m Tiefe auszugehen.
Im Übrigen ist sein Vorbringen dazu, dass er wegen der erlittenen Dekompressionskrankheit weder nähere Angaben zur Dauer machen noch dafür Beweis antreten könne, … auch nicht plausibel. Denn danach hat der Kl. nicht bereits in der Auftauchphase die typischen Symptome der Dekompressionskrankheit entwickelt. Erste Symptome sind erst 30 Minuten danach aufgetreten, weitere Symptome ca. 30 Minuten vor der Ankunft im Krankenhaus. Er war auch noch in der Lage, im Krankenhaus die dort unter “History of present illness’ festgehaltenen Angaben zu machen. Am Folgetag berichtete er weitere Symptome. Außerdem hatte er eine geführte Tauchtour gebucht, bei der ein Tauchcomputer benutzt wurde, so dass nicht erkennbar ist, weshalb nicht im Nachhinein Details des zweiten Tauchganges sowie die Person des T und der Teilnehmer der Tour hätten eruiert werden können.
Da der Kl. behauptet, infolge des Auftauchens ohne Einhaltung der Zwischenstopps die Dekompressionskrankheit bzw. arterielle Gasembolie erlitten zu haben, von einer Nichteinhaltung aber gerade nicht auszugehen ist, hat das LG zu Recht kein Sachverständigengutachten über die Unfallfolgen eingeholt.
4. Schließlich wäre zwar theoretisch auch eine mittelbare Beweisführung für das Unfallgeschehen in der Weise denkbar, dass durch ein medizinisches Sachverständigengutachten der Eintritt einer Dekompressionskrankheit und damit die diese Krankheit ausgelöst habende Dekompression geführt wird, selbst wenn der Kl. jegliche Erinnerung verloren hätte und Zeugen nicht zur Verfügung stünden. In diesem Fall wäre von einem Unfall i.S.d. Versicherungsbedingungen auszugehen. Denn die Veränderung des Drucks bzw. der Sauerstoffverhältnisse von außen auf den Körper des Betroffenen und die hierdurch ausgelöste Gesundheitsschädigung ist als ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis anzusehen i.S.d. Unfalldefinition nach den vereinbarten Bedingungen. Auch das Merkmal der Plötzlichkeit wäre gegeben. Auf die objektive Dauer des Auftauchvorganges käme es hierfür nicht an. Denn die schädigende Wirkung wäre jedenfalls subjektiv unerwartet und unentrinnbar eingetreten, ohne dass es weiterer Störfaktoren von außen bedurft hätte. Dem steht – entgegen dem angefochtenen Urteil und den dortigen Zitaten – nicht entgegen, d...