"… II. Der Antrag ist teilweise unzulässig. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er auch begründet."
Der ASt. begehrt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, soweit er gegen Ziff. 1 und Ziff. 2 des Bescheids der AG vom 15.3.2018 gerichtet ist und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, soweit er gegen Ziff. 4 des Bescheids der AG vom 15.3.2018 gerichtet ist. Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschrieben ist oder soweit die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Hinsichtlich Ziff. 1 und Ziff. 2 des Bescheids vom 15.3.2018 hat die AG die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 4 des Bescheids vom 15.3.2018 ist kraft Gesetzes (Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbar. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen und in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen.
1. Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Ziff. 4 des Bescheids vom 15.3.2018 betrifft, ist der Antrag bereits unzulässig.
Der Bescheid vom 15.3.2018 wurde ausweislich der Behördenakte am 16.3.2018 zugestellt. Die AG setzte dem AG eine Frist zur Vorlage des Führerscheins von einer Woche ab Zustellung des Bescheids (vgl. Ziff. 2 des Bescheids vom 15.3.2018). Am 22.3.2017 legte der ASt. ausweislich der Behördenakte seinen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung eines Sperrvermerks vor. Der Führerschein wurde somit innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt. Die Zwangsgeldandrohung hat sich damit erledigt. Da die AG nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie das angedrohte Zwangsgeld gleichwohl vollstrecken will, fehlte dem ASt. bereits bei der Einleitung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, als sich dieser Antrag auf Ziff. 4 des Bescheids bezog (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.10.2009 – 11 CS 09.1968, juris Rn 22 ff.; BayVGH, Beschl. v. 26.4.2012 – 11 CS 12.650, juris Rn 13).
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziff. 1 und Ziff. 2 des Bescheids der AG vom 15.3.2018 ist dagegen zulässig und begründet und führt daher zum Erfolg.
a) Die AG, die die sofortige Vollziehung angeordnet hat, hat das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar hinreichend begründet.
Gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung soll den Betroffenen in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam wahrnehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abschätzen zu können. Außerdem soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daraus folgt, dass die Begründung nicht lediglich formelhaft sein darf, sondern die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen.
Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist nämlich das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn 36). § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher in solchen Fällen nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insb. im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört (so für die hier gegebene Konstellation einer sofort vollziehbaren Feststellung, dass eine tschechische Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis nicht dazu berechtigt, in Deutschland Kfz zu führen, ausdrücklich BayVGH, Beschl. v. 8.9.2015 – 11 CS 15.1634, juris Rn 6 m.w.N.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Ziff. 1 und 2 des Bescheids vom 15.3.2018 wurde vorliegend hinreichend mit der effektiven Gefahrenabwehr im Straßenverkehr begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung ...