"… [16] Die zulässige Berufung der Kl. hat in der Sache keinen Erfolg."
[17] Das LG hat im Ergebnis zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Kl. gegen die Bekl. gem. §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 50 % bejaht.
[18] 1. Vom Ansatz her zu Recht rügt die Kl. allerdings, dass das LG offenkundig die Vorschrift des § 840 Abs. 3 BGB nicht in die vorgenommene Bewertung des Sachverhalts eingestellt hat.
[19] Nach der zwar kritisierten (vgl. Vieweg, in: Staudinger, BGB [2015], § 840 Rn 82 ff.), aber wohl st. Rspr. der Obergerichte (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1994 – VI ZR 107/94; OLG Schleswig, Urt. v. 29.6.1989 – 16 U 201/88, jeweils in juris; OLG Hamm, Urt. v. 8.2.1990 – 6 U 143/89, NJW-RR 1990, 794) ist eine Mithaftung des Tierhalters aus § 833 S. 1 BGB i.d.R. ausgeschlossen, wenn den Mitverursacher des Schadens nicht nur eine Gefährdungshaftung – hier gem. § 7 Abs. 1 StVG –, sondern auch eine Verschuldenshaftung aus § 823 Abs. 1 BGB trifft. Auf letztere findet der in § 840 Abs. 3 BGB enthaltene Rechtsgedanke entsprechende Anwendung. Dieser geht dahin, dass dann, wenn auf Seiten des einen Schädigers nur ein Fall der Gefährdungshaftung, auf Seiten des Mitschädigers jedoch eine Haftung aus Verschulden vorliegt, im Verhältnis der beiden letzterer allein für den Schaden aufzukommen hat (RGZ 71, 7; Palandt, BGB, 77. Aufl., § 840 Rn 12).
[20] Die Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 25.2.2002 – 6 U 139/01, juris) steht dem nicht entgegen, da es dort um den Schadensersatzanspruch eines Kfz-Halters, der den Unfall schuldhaft mitverursacht hat, gegen einen Tierhalter ging. Dann soll § 840 Abs. 3 BGB nicht anwendbar sein. Vorliegend geht es jedoch um den Anspruch des Tierhalters gegen den Kfz-Halter.
[21] 2. Die Bekl. haften vorliegend für den Unfall nicht nur aus der Betriebsgefahr des Lkw, sondern auch aus dem schuldhaften Verstoß des Bekl. zu 1) gegen das Seitenabstandsgebot gem. § 1 Abs. 2 StVO.
[22] Das LG ist von einem Mitverursachungsbeitrag des Bekl. zu 1) ausgegangen, weil dieser die ihm obliegenden Pflichten nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 StVO nicht beachtet und bei dem Vorbeifahren an der Reiterin nicht den ausreichenden und auch möglichen Seitenabstand eingehalten habe. Dabei geht das LG vom Ansatz her zutreffend davon aus, dass grds. ein Seitenabstand beim Passieren eines anderen Verkehrsteilnehmers von 1 m ausreicht, dies aber zu wenig ist, wenn z.B. ein Radfahrer oder ein Reiter passiert werden muss, weil im ersteren Fall mit Schlenkern und beim Reiter oder auch anderen Tieren mit einer plötzlichen Reaktion des Tieres gerechnet werden muss (Senat, Urt. v. 19.12.2002 – 14 U 94/02), so dass – abhängig von den konkreten Umständen – ein Seitenabstand von wenigsten 1,5 bis etwa 2 m einzuhalten ist (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 7.4.2011 – 12 U 6/11; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 5 StVO Rn 54, 55, jeweils für einen “Überholer'). Mit dem LG ist anzunehmen, dass diese Vorgabe nicht nur beim Überholen, sondern auch für ein Vorbeifahren im Begegnungsverkehr gilt, da die Gefahrenlage vergleichbar ist.
[23] Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme – die mit der Berufung auch nicht angegriffen wird – hat der Bekl. zu 1) den erforderlichen Seitenabstand von 1,5 bis 2 m zu Pferd und Reiterin mit dem Lkw nicht eingehalten, als er diese passiert hat, sondern lediglich einen Abstand von ca. 1 m.
[24] Das Einhalten eines Seitenabstands von 1,5 bis 2 m war dem Bekl. zu 1) indes auch möglich. Denn er hätte mit seinem Lkw auf den – aus seiner Sicht – rechts neben der Fahrbahn befindlichen, hoch verdichteten und etwa 2,9 m breiten Randstreifen ausweichen können und müssen, um den Seitenabstand zu Pferd und Reiterin einzuhalten.
[25] Grundsätzlich gehört das Bankett zwar nicht zur Fahrbahn, vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 StVO. Dieses darf von einem Kfz nur bei entsprechender Erlaubnis, z.B. aufgrund eines Verkehrszeichens, befahren werden. Dass hier eine entsprechende Erlaubnis vorlag, ist nicht vorgetragen. Allerdings ist das Befahren des Banketts gestattet, wenn es die Verkehrslage als sachgerechte und vernünftige Maßnahme erscheinen lässt (Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 2 StVO Rn 23). Auch musste der Bekl. zu 1) möglichst weit rechts fahren (§ 2 Abs. 1 S. 1 StVO) und entgegenkommendem Verkehr ausweichen (§ 1 Abs. 2 StVO). An Engstellen muss dann aber neben der Reduzierung der Geschwindigkeit entweder auch der Randstreifen mitgenutzt werden (so auch BayObLG, Beschl. v. 14.10.1980 – 1 Ob OWi 351/80, juris) oder ggf. angehalten und eine Verständigung darüber herbeigeführt werden, wie man sich im Begegnungsverkehr passieren will.
[26] Soweit die Bekl. meinen, dass ein Befahren des Seitenstreifens mit dem Lkw wegen der Gefahr des Umkippens nicht möglich gewesen sei, steht dem das Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. O hat insoweit im Rahmen der mündlichen Erö...