"… Das LG hat zu Recht entschieden, dass die Kl. von der Bekl. nicht verlangen kann, die geltend gemachten Beschädigungen an Glasplatten des Wintergartens des von ihr erworbenen Hausanwesens zu beseitigen oder die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen."
1. Mit Recht hat das LG zunächst einen Anspruch der Kl. gegen die Bekl. aus dem ursprünglich zwischen der Zeugin D. K. und der Bekl. abgeschlossenen Glasversicherungsvertrag verneint.
a) Die Kl. war bei Abschluss des Glasversicherungsvertrages nicht VN der Bekl. (…)
b) Die Kl. zählte auch nicht zu den über diesen Vertrag mitversicherten Personen. (…)
c) Soweit in der Person der Zeugin D. K. als VN des Glasversicherungsvertrages – möglicherweise – Ansprüche aufgrund eines eingetretenen Versicherungsfalles gegen die Bekl. entstanden sein können, hat das LG zu Recht einen Erwerb dieser Ansprüche durch die Kl. mittels konkludenter Abtretung verneint.
aa) Insoweit kann dahinstehen, dass hier schon gewisse Zweifel an der Rechtswirksamkeit der – behaupteten – Abtretung bestehen. Aus § 399 BGB folgt, dass eine Forderung u.a. dann nicht wirksam abgetreten werden kann, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Ausweislich ihrer Versicherungsbedingungen gewährt die Bekl. für beschädigte und reparaturfähige versicherte Sachen Ersatz dergestalt, dass sie grds. die Reparatur für den VN in Auftrag gibt, sofern die Reparaturkosten den Neuwert nicht übersteigen, und deren Kosten trägt (…). Soweit sie unter bestimmten Voraussetzungen anstelle des Naturalersatzes die Kosten für eine vom VN veranlasste Reparatur bis zur Höhe des Neuwertes erstattet (…), ist ein solcher Zahlungsanspruch hier nicht streitgegenständlich, nachdem die Zeugin D. K. – unstreitig – bis zur behaupteten Abtretung keine Reparaturmaßnahmen an den streitgegenständlichen Glasplatten “veranlasst' hatte. Nach verbreiteter Auffassung ist die Abtretung eines solchen, auf Naturalersatz gerichteten Anspruchs jedoch regelmäßig ohne Veränderung dessen Inhaltes nicht möglich und dann kraft Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Senat RuS 1988, 111). Dies beruht auf der Erwägung, dass im Falle der Abtretung eines Anspruchs auf Naturalrestitution der Zweck dieses Anspruchs nicht mehr erreicht werden kann, weil durch die Reparatur der Sache dann nicht mehr die Rechtsgüter gerade des Geschädigten wiederhergestellt würden (vgl. BGHZ 81, 385). Ob hiervon allerdings möglicherweise eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Anspruch – wie hier – an den Erwerber der beschädigten Sache abgetreten wurde (vgl. zur Abtretung des Freistellungsanspruchs gegen den Rechtsschutzversicherer an den Freizustellenden BGH VersR 2012, 230), kann im Streitfall offen bleiben.
bb) Denn unbeschadet dieser rechtlichen Überlegungen teilt der Senat die Einschätzung des LG, wonach die Kl. das Vorliegen einer (konkludenten) Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag durch die Zeugin D. K. nicht bewiesen hat (§ 286 ZPO). Für diese Behauptung der Kl. streitet hier allein ihre eigene, von der Bekl. zulässigerweise mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestrittene schriftsätzliche Darstellung, wonach die Zeugin D. K. bei der Besichtigung des Anwesens gesagt habe, dies sei kein Problem, weil für den Wintergarten im Rahmen der Gebäudeversicherung auch eine Glasversicherung bestehe, über die der Schaden unproblematisch reguliert werden könne. Die Kl. selbst hat diese Darstellung im Rahmen ihrer Anhörung vor dem LG nicht einmal bestätigt, sondern vielmehr angegeben, mit der Hauseigentümerin über die Schäden gesprochen zu haben; doch seien diese für sie damals “unbedeutend' gewesen und sie “habe das hingenommen'. Schon dies spricht durchgreifend gegen die Annahme, die Beteiligten hätten hier eine Abtretung von Versicherungsansprüchen vereinbart. Ferner hat das LG auch die Aussagen der Zeugen D. K. und U., die übereinstimmend angegeben haben, dass die Zeugin D. K. gegenüber dem Zeugen U. die geltend gemachten Beschädigungen als “Verschleiß' bezeichnet hat und dass der Kl. deshalb auch ein Nachlass auf den Kaufpreis gewährt worden sei, überzeugend dahin gewürdigt, dass vor diesem Hintergrund nichts für die von der Kl. behauptete Abtretung etwaiger Versicherungsansprüche spreche. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen wecken könnten (vgl. § 529 ZPO), bestehen nicht. Der Senat hält die Wertung des LG nicht zuletzt deshalb für überzeugend, weil nach der Lebenserfahrung schlicht fern liegt, dass der Verkäufer einer Immobilie den Käufer wegen bestimmter, vor Vertragsschluss ausdrücklich erkannter Mängel durch einen erheblichen Nachlass auf den Kaufpreis schadlos stellt, zugleich diesem aber auch weitere, auf dasselbe Ziel gerichtete Ansprüche gegen einen Dritten abtritt und dadurch seinen Vertragspartner nochmals begünstigt. Auch vor diesem Hintergrund scheiden Ansprüche der Kl. aus übergegangenem Recht vorliegend aus.
2. Die Kl. hat geg...