"… [1] Das klagende Land nimmt den Bekl. aus übergegangenem Recht (§ 72 LBG RP) wegen der Verletzung der psychischen Gesundheit eines Polizeibeamten auf Schadensersatz in Anspruch."
[2] Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Amoklauf des Bekl. am 18.2.2010 in einer Berufsbildenden Schule in L. Der Bekl., ein ehemaliger Schüler dieser Schule, der an dem sog. Klinefelter-Syndrom leidet und aufgrund dessen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung entwickelt hat, begab sich an diesem Tag während der Unterrichtszeit in das Schulgebäude. Er war mit einem Messer und einer geladenen Schreckschusspistole bewaffnet und führte bengalische Feuer mit sich. Er wollte seinen früheren Lehrer B und den Schulleiter L töten. Mittels der Feuerwerkskörper wollte er Feueralarm und damit Chaos auslösen, um sodann weitere Lehrer sowie Schüler töten zu können.
[3] Nach Betreten des Schulgebäudes traf der Bekl. auf den Lehrer B und tötete diesen durch fünf Messerstiche. Im Anschluss daran löste er Feueralarm aus. Er bedrohte drei Lehrer, denen er im Treppenhaus begegnete, mit der Schreckschusspistole, schlug einen der Lehrer zu Boden und gab mehrere Schüsse aus seiner Schreckschusspistole ab, darunter einen auf den Schulleiter L, der ihn zum Aufgeben bewegen wollte.
[4] Zu den nach Verständigung der Polizei zum Tatort beorderten Polizeibeamten gehörte der Polizeibeamte K, der mit drei weiteren Kollegen das Schulgebäude betrat und es gezielt nach dem mutmaßlichen Amokläufer durchsuchte. Nachdem die Polizisten den Bekl. gestellt hatten, forderten sie ihn unter Vorhalt ihrer Dienstwaffen zur Aufgabe auf. Der Bekl. warf daraufhin seine Schreckschusspistole und eine Umhängetasche weg und ließ sich festnehmen.
[5] Bei dem Polizeibeamten K lag infolge dieses Vorfalls eine Anpassungsstörung als Reaktion auf eine schwere seelische Belastung vor, die eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit zur Folge hatte und zu einer Dienstunfähigkeit vom 22.2.–13.3.2010 führte.
[6–7] Das klagende Land hat als Versorgungsträger aus übergegangenem Recht der nach dem Amoklauf an ihrer (psychischen) Gesundheit beschädigten Landesbediensteten – mehrerer Lehrer und des Polizeibeamten K – Schadensersatz aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung verlangt. Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben, bezogen auf den Polizeibeamten K i.H.v. 3.053,77 EUR nebst Zinsen. Auf die Berufung des Bekl., mit der sich dieser allein gegen seine Verurteilung im Hinblick auf die Gesundheitsbeschädigung des Polizeibeamten K gewandt hat, hat das OLG das Urteil insoweit abgeändert und die Klage in diesem Umfang abgewiesen.
Die Revision des klagenden Landes hatte Erfolg.
[9] II. (…) Die von dem Polizeibeamten K erlittene psychische Gesundheitsverletzung ist dem Bekl. zuzurechnen und löst daher einen Schadensersatzanspruch gegen diesen aus § 823 Abs. 1 BGB aus, der gem. § 72 Abs. 1 LBG RP auf das klagende Land übergegangen ist.
[10] 1. Durch ein Geschehen ausgelöste psychische Störungen von Krankheitswert können eine Verletzung des geschützten Rechtsguts Gesundheit i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. Senat v. 27.1.2015 – VI ZR 548/12, VersR 2015, 501 Rn 6; v. 20.5.2014 – VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 = VersR 2014; 891 Rn 8; v. 22.5.2007 – VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 = VersR 2007, 1093 Rn 12; v. 16.1.2001 – VI ZR 381/99, VersR 2001, 874 [875]; v. 30.4.1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341 [344] = VersR 1996, 990). Dies gilt selbstverständlich auch für psychische Störungen von Krankheitswert, die sich als Reaktion auf das Geschehen bei einem Amoklauf ergeben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag infolge des von dem Bekl. ausgelösten Geschehens vom 18.2.2010 bei dem Polizeibeamten K eine Anpassungsstörung als Reaktion auf eine schwere seelische Belastung vor, die eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit des K zur Folge hatte. Erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sog. Schockschäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter, namentlich naher Angehöriger, gestellt werden (vgl. nur Senat v. 10.2.2015 – VI ZR 8/14, VersR 2015, 590 Rn 9, 19; v. 27.1.2015 – VI ZR 548/12, VersR 2015, 501 Rn 7; jeweils m.w.N.), sind vorliegend nicht zu erfüllen. Der Polizeibeamte K führt seine psychischen Beeinträchtigungen nicht mittelbar auf die Verletzung oder den Tod eines Dritten zurück, sondern darauf, dass er selbst unmittelbar dem Geschehen eines Amoklaufs ausgesetzt wurde und dieses psychisch nicht verkraften konnte.
[11] Für die Gesundheitsverletzung des Polizeibeamten K war das Verhalten des Bekl. sowohl äquivalent als auch adäquat kausal.
[12] 2. Die geltend gemachte psychische Gesundheitsverletzung ist dem Bekl. zuzurechnen. Die Gefahr, die sich in dieser Verletzung realisiert hat, ist nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Der Umstand, dass sich ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten K verwirklicht hat, steht jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden der Zurechnung nicht entgegen.
[13] a) Der Zurechnungszusammenhang bed...