(1) Der Mieter ist berechtigt, einen Teil. seiner Wohnung unterzuvermieten, soweit das nicht durch besondere Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist. Das Untermietverhältnis entsteht durch Vertrag zwischen Mieter und Untermieter.

 

(2) Der Mieter ist zum Vertragsabschluß verpflichtet, wenn das zuständige Organ dem Untermieter den Wohnraum zugewiesen hat.

 

(3) Untermietverhältnisse über zugewiesenen Wohnraum können nur nach den §§ 120 bis 123 beendet werden: Das gleiche gilt für Untermietverhältnisse über nicht zugewiesenen Wohnraum, wenn der Untermieter diesen Wohnraum vertragsgemäß mit seiner Familie bewohnt oder ihn ganz oder Überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat. In den übrigen Fällen kann das Untermietverhältnis von beiden Partnern jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt wenden.

 

(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Wohnungsmiete für Untermietverhältnisse entsprechend:

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