(1) Das Mietverhältnis über eine Werkwohnung entsteht durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Betrieb als Vermieter und dem Mitarbeiter des Betriebes als Mieter.

 

(2) Für die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Vermieters und des Mieters gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wohnungsmiete, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist.

 

(3) Das Mietverhältnis kann außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen auch durch Kündigung des Vermieters beendet werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Endet es durch Tod des Mitarbeiters des Betriebes, entscheidet der Betrieb darüber, ob das Mietverhältnis mit den im Haushalt lebenden Familienangehörigen fortzusetzen ist:

 

(4) Auf werk- und dienststellengebundene Wohnungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

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