(1) Wählt der Bürger die Nachbesserung, sollen die Vertragspartner dafür eine angemessene Frist vereinbaren.
(2) Wird der Mangel durch die Nachbesserung nicht oder nicht in angemessener Frist beseitigt, kann der Bürger Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
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