(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kanndurch Vertrag einem anderen das Vorkaufsrecht an seinem Grundstück einräumen. Der Vertrag bedarf der Beglaubigung und der staatlichen Genehmigung. Das Vorkaufsrecht entsteht mit Eintragung im Grundbuch: Es ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Vorkaufsberechtigten über.

 

(2) Das staatliche Vorerwerbsrecht wird durch die Bestimmungen über das Vorkaufsrecht nicht ausgeschlossen.

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