(1) Sind mehrere gemeinschaftlich oder nebeneinander für einen Schaden verantwortlich, sind sie dem Geschädigten als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie sind untereinander nach dem Umfang der Verursachung und ihres pflichtwidrigen Verhaltens zum Ausgleich verpflichtet.

 

(2) In Ausnahmefällen kann das Gericht festlegen daß jeder Schadensverursacher dem Geschädigten nur in Höhe des eigenen Anteils verpflichtet ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge