(1) Das Erbrecht sichert eine mit dem Willen des Erblassers, seinen familiären Bindungen und den gesellschaftlichen Interessen übereinstimmende Verteilung des Nachlasses. Es gewährleistet jedem Bürger das Recht, über sein Eigentum durch Testament oder gesetzliche Erbfolge zu bestimmen.

 

(2) Das Erbrecht regelt den Übergang des Eigentums eines verstorbenen Bürgers (Nachlaß) auf die Erben, die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Erben sowie deren Verhältnis zueinander. Es regelt Aufgaben der Staatlichen Notariate bei der ordnungsgemäßen Abwicklung der Erbschaftsangelegenheiten.

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