Nach Annahme der Erbschaft kann der überlebende Ehegatte seine im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen durch Erklärung gegenüber dem Staatlichen Notariat aufheben, wenn er das aus der Erbschaft des verstorbenen Ehegatten Erlangte, soweit es seinen gesetzlichen Erbteil übersteigt, an die im Testament genannten Erben oder deren Rechtsnachfolger herausgibt oder wenn diese auf die Herausgabe verzichtet haben: Mit der Aufhebung ist der überlebende Ehegatte an das gemeinschaftliche Testament nicht mehr gebunden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge