(1) Das Staatliche Notariat kann Erben oder Besitzer von Nachlaßgegenständen verpflichten, innerhalb einer festgelegten Frist ein Nachlaßverzeichnis aufzustellen, wenn berechtigte Interessen des Staates, der Nachlaßgläubiger oder der Erben das erfordern.

 

(2) Der Verpflichtete hat das Nachlaßverzeichnis innerhalb der ihm gestellten Frist beim Staatlichen Notariat einzureichen:

 

(3) Das Staatliche Notariat hat jedem Einsicht in das Nachlaßverzeichnis zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse nachweist.

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