(1) Der Gläubiger kann seine Forderung durch Vertrag einem anderen übertragen (Abtretung). Die Abtretung bedarf nicht der Zustimmung des Schuldners. Durch die Abtretung gehen alle Rechte und Pflichten des bisherigen. Gläubigers auf den neuen Gläubiger über. Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger entweder eine Abtretungsurkunde auszustellen oder dem Schuldner die Abtretung unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat auf Verlangen des Schuldners schriftlich zu erfolgen.

 

(2) Eine Forderung darf nicht abgetreten werden, wenn das durch Rechtsvorschriften oder Vertrag ausgeschlossen ist oder wenn sie nach dem Inhalt der Leistung nur vom Gläubiger geltend gemacht werden kann oder wenn sie unpfändbar ist.

 

(3) Der Schuldner kann gegenüber dem neuen Gläubiger alle Einwendungen gegen die Forderung erheben, die er zur Zeit ihrer Abtretung gegenüber dem bisherigen Gläubiger geltend machen konnte.

 

(4) Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen, wenn ihm diese Forderung bereits vor Kenntnis der Abtretung zustand und sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 wurde der § 436 Abs. 1 durch folgenden Satz ergänzt:

"Die Abtretung einer künftigen oder bedingten Forderung ist möglich."

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