(1) Ein Grundstück kann zur Sicherung einer Geldforderung mit einer Hypothek belastet wenden. Das gleiche gilt für Gebäude, an denen auf Grund von Rechtsvorschriften unabhängig vom Eigentum am Boden selbständiges Eigentum besteht. Für eine Forderung können mehrere Grundstücke mit einer Hypothek belastet wenden (Gesamthypothek).

 

(2) Die Hypothek erstreckt sich auch auf das Grundstückszubehör, soweit es Eigentum des Grundstückseigentümers ist; auf die Mieteinnahmen, Nutzungsentgelte sowie auf Forderungen aus Versicherungen des Grundstücks.

 

(3) Ein Grundstück, das persönliches Eigentum ist, kann mit einer Hypothek nur zur Sicherung einer Forderung belastet wenden, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Grundstück steht und sich gegen den Grundstückseigentümer richtet: Das gilt nicht für Forderungen von Kreditinstituten, volkseigenen Betrieben, staatlichen Organen und Einrichtungen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 452 Abs. 3 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 452 Abs. 3 nochmals aufgehoben.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 wurde nach dem § 452 Abs. 1 Satz nach Satz 2 ergänzt:

"Eine Hypothek kann auch zur Sicherung einer künftigen Forderung bestellt werden."

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