(1) Steht der Tod eines Bürgers fest, ist jedoch der Zeitpunkt des Todes nicht bekannt, kann der Zeitpunkt durch gerichtliche Entscheidung festgestellt werden.

 

(2) Kann nicht festgestellt werden, ob von mehreren verstorbenen oder für tot erklärten Bürgern der eine den anderen überlebt hat, wird ihr gleichzeitiger Tod vermutet.

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