(1) Die Vollmacht wird durch Erklärung gegenüber dem Vertreter, dem Vertragspartner oder durch öffentliche Bekanntmachung erteilt.

 

(2) Die Vollmacht bedarf der gleichen Form wie das vorzunehmende Rechtsgeschäft. Ist eine Beurkundung vorgeschrieben; genügt die Beglaubigung der Vollmacht.

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