(1) Die Vollmacht wird durch Erklärung gegenüber dem Vertreter, dem Vertragspartner oder durch öffentliche Bekanntmachung erteilt.
(2) Die Vollmacht bedarf der gleichen Form wie das vorzunehmende Rechtsgeschäft. Ist eine Beurkundung vorgeschrieben; genügt die Beglaubigung der Vollmacht.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen