(1) Die Änderung oder Aufhebung eines Vertrages erstreckt sich nur auf die noch nicht erbrachten Leistungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart oder gerichtlich festgelegt ist.

 

(2) Wird ein Vertrag geändert oder aufgehoben, sind die dadurch bedingten sowie die in Vorbereitung der Vertragserfüllung entstandenen notwendigen Aufwendungen von den Partnern entsprechend den Vorteilen zu tragen, die sich für sie aus der Änderung öder Aufhebung des Vertrages ergeben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge