(1)[1] Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist oder - im Falle einer Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 - in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung dieser Zahlstelle befindet, erheben Luxemburg und Österreich während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 während der ersten drei Jahre der Übergangszeit eine Quellensteuer in Höhe von 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren eine Quellensteuer in Höhe von 20 % und danach eine Quellensteuer in Höhe von 35 %.

(1) Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist, erheben Belgien, Luxemburg und Österreich während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 während der ersten drei Jahre der Übergangszeit eine Quellensteuer in Höhe von 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren eine Quellensteuer in Höhe von 20 % und danach eine Quellensteuer in Höhe von 35 %.

 

(2)[2] 1Die Zahlstelle behält die Quellensteuer nach folgenden Modalitäten ein:

 

a)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a: auf den Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;

 

b)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b: auf den Betrag aller gezahlten, erzielten oder gutgeschriebenen Erträge;

 

c)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder e: entweder auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom wirtschaftlichen Eigentümer zu entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;

 

d)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d: auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;

 

e)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 4: auf den Betrag der jedem vom Geltungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 erfassten wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnenden Zinsen. 2Der Gesamtbetrag, auf den die Steuer erhoben wird, darf den Betrag der von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vereinnahmten oder eingezogenen Zinszahlung nicht übersteigen;

 

f)

wenn ein Mitgliedstaat von der Wahlmöglichkeit des Artikels 6 Absatz 5 Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen oder anderer relevanter Erträge;

 

g)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f: auf den entsprechend dieser Bestimmung berechneten Ertrag. 3Die Mitgliedstaaten können der Zahlstelle gestatten, Quellensteuer nur auf die Erträge einzubehalten, die der zuständigen Behörde des Wohnsitzmitgliedstaates des wirtschaftlichen Eigentümers aufgrund von anderen gesetzlichen Bestimmungen als den zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen noch nicht von der Zahlstelle oder ihren Steuervertretern gemeldet wurden.

4Bei der Weiterleitung der Einnahmen aus der Quellensteuer an die zuständige Behörde unterrichtet die Zahlstelle diese über die Zahl der von der Quellensteuer betroffenen wirtschaftlichen Eigentümer, aufgeschlüsselt nach ihrem jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaat.

(2) Die Zahlstelle behält die Quellensteuer nach folgenden Modalitäten ein:

a)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a: auf den Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;

b)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder d): entweder auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;

c)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c): auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;

d)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 4: auf den Betrag der Zinsen, die den einzelnen Mitgliedern der Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2, die die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 1 und Artikels 2 Absatz 1 erfüllen, zuzurechnen sind;

e)

wenn ein Mitgliedstaat von der Wahlmöglichkeit des Artikels 6 Absatz 5 Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen.

 

(3) 1Für Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben a, b und c[3] wird die Quellensteuer anteilig zu dem Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. 2Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Datum er sie erworben hat.

 

(4) Die Anwendung der Quellensteuer durch den Mitgliedstaat der Zahlstelle steht einer Besteuerung der Erträge durch den Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen, so...

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