(1) 1Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. 2Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.
(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel:
„Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht”
vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:
„Ja.”
(3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.
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