Die Bewilligung wird nur erteilt:

 

a)

in der Gemeinschaft ansässigen Personen;

 

b)

wenn festgestellt werden kann, daß die Einfuhrwaren in den Umwandlungserzeugnissen enthalten sind;

 

c)

wenn die Beschaffenheit oder der Zustand der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren nach der Umwandlung in wirtschaftlich lohnender Weise nicht wiederhergestellt werden kann;

 

d)

wenn die Inanspruchnahme des Verfahrens nicht zur Folge haben kann, daß die für die Einfuhrwaren geltenden Ursprungsregeln oder die auf sie anwendbaren mengenmäßigen Beschränkungen umgangen werden;

 

e)

wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, daß das Verfahren dazu beitragen kann, die Aufnahme oder Beibehaltung von Umwandlungstätigkeiten in der Gemeinschaft zu fördern, ohne daß wesentliche Interessen von Herstellern gleichartiger Waren in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen). 2Nach dem Ausschussverfahren kann festgelegt werden, in welchen Fällen die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten.

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