(1) Dem Anmelder kann auf Antrag erlaubt werden, Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung nach der Abgabe zu ändern.

Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem

 

a)

die Zollbehörden die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,

 

b)

die Zollbehörden festgestellt haben, dass die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung unrichtig sind,

 

c)

die Waren bereits gestellt worden sind.

 

(2)[1] Werden die Waren, für die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, nicht in das Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der nachfolgenden Fälle unverzüglich für ungültig:

 

a)

auf Antrag des Anmelders oder

 

b)

wenn seit Abgabe der Anmeldung 200 Tage vergangen sind.

Bis 31.12.2019:

(2) Werden die Waren, für die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, nicht in das Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der nachfolgenden Fälle für ungültig:

a)

auf Antrag des Anmelders,

b)

innerhalb von 200 Tagen nach Abgabe der Anmeldung.

[1] Abs. 2 geändert durch Verordnung (EU) 2019/474. Anzuwenden ab 01.01.2020.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge