(1) Dem Antragsteller kann auf Antrag bewilligt werden, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung nach deren Abgabe zu ändern.

Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem

 

a)

die Zollbehörden die Person, die die summarische Ausgangsanmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,

 

b)

die Zollbehörden festgestellt haben, dass eine oder mehrere Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung unrichtig oder unvollständig sind,

 

c)

die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.

 

(2)[1] Werden die Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der folgenden Fälle unverzüglich für ungültig:

 

a)

auf Antrag des Anmelders oder

 

b)

wenn seit Abgabe der Anmeldung 150 Tage vergangen sind.

Bis 31.12.2019:

(2) Werden die Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der folgenden Fälle für ungültig, und zwar

a)

auf Antrag des Anmelders,

b)

innerhalb von 150 Tagen nach Abgabe der Anmeldung.

[1] Abs. 2 geändert durch Verordnung (EU) 2019/474. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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