Leitsatz

Die Parteien stritten sich um den nachehelichen Unterhalt. Die Ehefrau hatte keine Berufsausbildung absolviert. Sie hatte im Mai 1981 das Abitur abgelegt und während des Zusammenlebens der Parteien den gemeinsamen Haushalt geführt. Der Ehemann war Elektromeister und betrieb seit 1999 selbständig den von seinem Vater übernommenen Betrieb.

Die Ehefrau hat den Ehemann im Rahmen des Verbundverfahrens auf Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 1.171,99 EUR monatlich in Anspruch genommen.

Erstinstanzlich wurde ihr Antrag abgelehnt.

Mit ihrer Berufung hat sie ihren Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in reduzierter Höhe weiterverfolgt.

Ihr Rechtsmittel war teilweise begründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Berufung für teilweise begründet und vertrat die Auffassung, die Ehefrau könne ihren Unterhaltsanspruch nicht auf §§ 1573 Abs. 1, 1574 Abs. 3, 1575 BGB stützen.

Unterhalt nach § 1573 Abs. 1 BGB könne ein geschiedener Ehegatte verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Tätigkeit zu finden vermöge. Angemessen müsse die Tätigkeit für denjenigen sein, der Unterhalt begehre. Die Kriterien hierfür bestimme § 1574 Abs. 2 BGB. Für das Bestehen eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt komme es maßgeblich darauf an, ob zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit die Aufnahme der Ausbildung erforderlich sei. Insoweit folgte das OLG dem erstinstanzlichen Gericht, wonach die Ehefrau keine hinreichenden Gründe vorgetragen habe, die die Annahme rechtfertigen könnte, dass sie ohne die von ihr angestrebte Ausbildung zur Physiotherapeutin bzw. einer anderen Ausbildung eine nach den vorgenannten Kriterien angemessene Erwerbstätigkeit nicht hätte aufnehmen können.

Allein der Umstand, dass die Ehefrau bisher keine Berufsausbildung erlangt habe, reiche hierfür nicht aus. Gerade dieser Umstand lege es vielmehr nahe, dass ihr auch die Aufnahme einer unqualifizierten Tätigkeit zuzumuten sei, zumal sie während des Zusammenlebens der Parteien nicht nur als Bürohilfe im Betrieb ihres Mannes, sondern auch schon zuvor als Aushilfskraft während eines Zeitraums von über 10 Jahren beschäftigt gewesen sei und dort u.a. auch Putzarbeiten verrichtet habe.

Auch ein Unterhaltsanspruch nach § 1575 BGB verneinte das OLG, da die Ehefrau schon nicht vorgetragen habe, dass sie die von ihr nunmehr angestrebte Ausbildung in Erwartung der Ehe unterlassen habe. Auch habe sie selbst nicht geltend gemacht, die Ausbildung aufnehmen zu wollen, um durch die Ehe eingetretene Nachteile auszugleichen.

Das OLG bejahte jedoch einen Unterhaltsanspruch der Ehefrau gem. § 1573 Abs. 2 BGB i.H.v. monatlich 410,00 EUR ab Mai 2007. Dieser Aufstockungsunterhalt könne allerdings gem. § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich begrenzt werden, soweit dies angemessen sei. Zugunsten der Unterhaltsberechtigten könne sich eine dauerhafte Lebensstandardgarantie aus verschiedenen Gründen ergeben, z.B. aus langer Ehedauer, der Betreuung gemeinsamer Kinder, erheblicher beruflicher Beeinträchtigung um der Ehe willen, Alter oder Krankheit. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorlägen, könne es angemessen sein, dem Unterhaltsberechtigten nach einer Übergangszeit seinen eigenen vorehelich niedrigeren Lebensstandard zuzumuten.

 

Hinweis

Bereits die Entscheidung des OLG Saarbrücken verdeutlicht die Tendenz der Rechtsprechung, auch schon vor Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 die Unterhaltstatbestände restriktiv anzuwenden und die Begründung des Gesetzes damit teilweise schon vorwegzunehmen. Zwischenzeitlich ist der § 1578 BGB in Kraft getreten, wonach eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit im Gesetz geregelt ist.

Demzufolge muss der anwaltliche Berater des Unterhaltsberechtigten mit diesem intensiv seinen Lebenslauf abklären und herausarbeiten, inwieweit ehebedingte Nachteile zu verzeichnen waren, um der Befristung mit möglichst vielen Fakten entgegenzutreten.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Urteil vom 25.05.2007, 9 UF 163/06

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