Leitsatz

Wenn Reisende mit einem vom Reiseveranstalter beworbenen Rail & Fly-Ticket aufgrund einer Bahnverspätung ihren Flug verpassen, muss das Reiseunternehmen für die Zusatzkosten aufkommen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hatte beim Reiseveranstalter "Meier's Weltreisen" für sich und ihren Partner eine All-Inclusive-Reise von Düsseldorf in die Dominikanische Republik gebucht. Zusätzlich nahm sie das von der Beklagten angebotene Kombi-Ticket "Rail & Fly" in Anspruch. Da der gewählte Zug zweieinhalb Stunden Verspätung hatte, verpassten sie ihren Hinflug. Nach Rücksprache mit ihrem Reiseveranstalter fuhren sie nach München weiter, um am nächsten Tag von dort aus an ihr Reiseziel zu fliegen. Die Klägerin forderte Erstattung der Zusatzkosten für die geänderte Reise sowie der Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Taxi, die ihr wegen des verpassten Flugs entstanden sind. Die Beklagte lehnte dies ab mit der Begründung, die Anreise gehöre nicht zum Reiseumfang.

In der Katalogbeschreibung und in einem an die Klägerin ausgegebenen Informationsblatt hatte das Unternehmen jedoch das Kombi-Ticket, das bei jeder Flugbuchung im Preis enthalten sein sollte, wie folgt beworben: "Kein Stress und kein Stau mit dem MEIER'S WELTREISEN Rail & Fly Ticket." Lediglich der Zug sollte vom Reisenden so gewählt werden, dass er spätestens zwei Stunden vor Abflug den Flughafen erreicht.

Bereits die Vorinstanzen, das Amts- und das Landgericht Frankfurt/Main, hatten der Klage stattgegeben. Auch nach Ansicht des BGH habe der Reiseveranstalter aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisenden mit seinem Gesamtverhalten den Eindruck vermittelt, dass sie den Bahntransfer als eigene Leistung anbietet und für den Erfolg einstehen will. Darüber hinaus habe sie konkrete Vorgaben für die Auswahl des Zugs gemacht. Da die Klägerin die Anfahrt nach den Angaben des Ver­­anstalters sorgfältig geplant hatte, muss er die zusätzlich entstandenen Kosten nach § 651c BGB erstatten.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 28.10.2010, Xa ZR 46/10.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?