Sehr geehrter Herr / Sehr geehrte Frau …,
Sie wissen aus dem Ihnen zugestellten Antrag auf Ehescheidung, dass wir Ihren Ehemann/Ihre Ehefrau Ehescheidungsverfahren vertreten.
Ihr Ehemann/Ihre Ehefrau hat uns beauftragt, die Frage eines Zugewinnausgleichsanspruchs zu klären. Wir haben daher zunächst die sich aus § 1379 BGB ergebenden Auskunfts- und Belangansprüche gegen Sie geltend zu machen. Wir haben Sie aufzufordern, bis zum ... ein Bestandsverzeichnis über Ihr Anfangs- und Endvermögen zu übermitteln. Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag Ihrer Eheschließung, also der... ; Stichtag für das Endvermögen ist der Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrags, also der... .
Ferner haben Sie Auskunft zu erteilen über Ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Nach uns vorliegenden Informationen wurde die Trennung per … durch Ihren/den Auszug Ihrer Ehefrau/Ihres Ehemannes aus der Ehewohnung vollzogen. Dieser Tag gilt als Stichtag für das Vermögen per Trennung.
Das Bestandsverzeichnis muss alle Aktiva und Passiva unter Einschluss aller wertbildenden Faktoren beinhalten.
Wir weisen darauf hin, dass bei Ihren Angaben zu Barvermögen, Wertpapierbesitz usw. mitzuteilen ist, welche Konten nur für Sie persönlich geführt und welche für beide Ehegatten geführt werden. Ihr Ehemann/Ihre Ehefrau hat Ihnen die Verwaltung des Vermögens während der Ehe überlassen, so dass er/sie darüber nicht im Detail unterrichtet ist. Das betrifft auch den Stand der gemeinsamen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung des gemeinsamen Hausgrundstücks.
Sie sind auch verpflichtet - soweit vorhanden -, Belege über die von Ihnen aufgeführten Positionen innerhalb der vorgenannten Frist vorzulegen. Sollte sich der Wert der einzelnen Positionen nicht von sich heraus ergeben (z.B. bei Immobilien, Pkw), und sollten Belege hierfür nicht vorhanden sein, können Sie auch gerne Ihre Wertvorstellungen bezüglich dieser Positionen mitteilen.
Es sind insbesondere Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen Ihres Unternehmens für die letzten drei Jahre, eine Berechnung Ihrer Versicherungsgesellschaft zu dem Fortführungswert der Lebensversicherung sowie Bankbelege über Wertpapierbesitz und sonstiges Barvermögen zu übermitteln.
Hinsichtlich des Wertes Ihres Unternehmens schlagen wir vor, dass zur Vorbereitung einer außergerichtlichen Regelung einvernehmlich ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wird, die Kosten hierfür von Ihnen zunächst verauslagt werden und hälftig zu Lasten Ihres Ehemannes/Ihrer Ehefrau auf den zu ermittelnden Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet werden. Wir haben bereits mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer gesprochen und schlagen als geeigneten vereidigten Sachverständigen Herrn … vor.
Auch das gemeinsame Wohnhaus sollte durch einen Sachverständigen bewertet werden, wenn auch wegen des hälftigen Miteigentums die Bewertung voraussichtlich keinen unmittelbaren Einfluss auf die Zugewinnausgleichsberechnungen hat. Die Feststellung des Wertes ist aber für die Vermögensauseinandersetzung von Bedeutung. Möglich wäre z.B. die Übernahme Ihrer Haushälfte durch Ihren Ehemann/Ihre Ehefrau in Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch.
Wir schlagen deswegen auch zur Bewertung des Grundstücks vor, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt, von Ihnen vorfinanziert und der Hälfteanteil der Kosten von der Zugewinnausgleichsforderung Ihres Ehemannes/Ihrer Ehefrau in Abzug gebracht wird. Wir schlagen vor, mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens den vereidigten Sachverständigen für Grundstücksfragen Herrn … zu beauftragen. Auf die von den Eltern unseres Mandanten/unserer Mandantin vorgenommenen Übertragung des Hausgrundstückes auf Sie und Ihres Ehemannes/Ihre Ehefrau kommen wir im Rahmen der endgültigen Zugewinnausgleichsberechnungen zurück.
Wir weisen Sie darauf hin, dass zu Ihrem Anfangsvermögen nicht nur das Vermögen gehört, dass Sie am Tage der Eheschließung hatten, sondern auch dasjenige Vermögen, das Sie während der Ehe geerbt oder geschenkt erhalten haben. Im Moment geht Ihr Ehemann/Ihre Ehefrau davon aus, dass Sie bei Eheschließung kein Vermögen hatten, sondern mit einem BAFöG-Darlehen belastet waren. Sie sind für etwaiges Anfangsvermögen sowie während der Ehe durch Schenkung, vorweggenommene Erbfolge oder Erbfolge erworbenes Vermögen in vollem Umfang beweispflichtig.
Wir fordern Sie darüber hinaus auf, Angaben dazu zu machen, wann und mit welchem finanziellen Aufwand Sie Ihrem neuen Lebensgefährten/Ihrer neuen Lebensgefährtin den Pkw Marke … geschenkt haben. Ihr Ehemann/Ihre Ehefrau hat Anhaltspunkte dafür, dass dieser Pkw aus Ihrem Vermögen finanziert worden ist und dieser Betrag dementsprechend dem erzielten Zugewinn entzogen worden ist. Ihr Ehemann/Ihre Ehefrau behält sich deswegen vor, insoweit eine Hinzurechnung zu Ihrem Endvermögen nach § 1375 Abs. 2 BGB vorzunehmen.
In der Anlage ist eine vorläufige Aufstellung Ihres Ehemannes/Ihrer Ehefrau über deren Endvermögen ...