1Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. 2Soweit die Verwaltungsvereinbarung auf § 3a Bezug nimmt, ist § 3 Absatz 3 maßgebend. 3Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.

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