Leitsatz
Ein über zwei Jahre hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen aus einer Freiberuflersozietät ausgeschiedenen Gesellschafter verstößt in zeitlicher Hinsicht gegen § 138 BGB, weil sich nach einem Zeitraum von zwei Jahren die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Mandantenverbindungen typischerweise so gelöst haben, dass der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann.
Sachverhalt
Die Parteien sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Sie waren alleinige Gesellschafter des Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Dr. H. und Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater", aus der die Beklagte zum 28.2.1998 ausschied. Der Auseinandersetzungsvertrag der Parteien vom 5.4.1998 enthält u.a. die Verpflichtung der Beklagten, "für die Dauer von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft weder im Rahmen einer eigenen Praxis noch im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unmittelbar oder mittelbar für solche Auftraggeber tätig zu werden, die in den letzten zwei Jahren vor ihrem Ausscheiden Auftraggeber der Gesellschaft waren".
Die Beklagte erhielt im Hinblick auf das langjährige Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung von 260000 DM. Der BGH hält – ebenso wie die Vorinstanz – ein Wettbewerbsverbot dieses zeitlichen Ausmaßes für unzulässig.
Entscheidung
Nach der – mit der vorliegenden Entscheidung erneut bestätigten – Rechtsprechung des BGH zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten sind derartige Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur dann nicht sittenwidrig, wenn sie räumlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreiten.
Wettbewerbsverbote sind nur gerechtfertigt, soweit und solange sie erforderlich sind, um die Partner des aus einer Gesellschaft Ausgeschiedenen vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen. Da sich die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Verbindungen typischerweise nach einem Zeitraum von zwei Jahren so gelöst haben, dass der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann, überschreitet ein über zwei Jahre hinausgehendes Wettbewerbsverbot das in zeitlicher Hinsicht notwendige Maß. Dies gilt auch dann, wenn das Wettbewerbsverbot erst bei Beendigung einer Sozietät in einer vertraglichen Vereinbarung festgelegt wird.
Link zur Entscheidung
BGH-Urteil vom 29.9.2003, II ZR 59/02