Normenkette

§ 15 WEG

 

Kommentar

Die Eigentümer können den Gebrauch eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Wasch- und Trockenraumes in der Weise durch Mehrheitsbeschluss regeln, dass jedem Wohnungseigentümer der Raum an kalendermäßig bestimmten Tagen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht.

Nach h. R. M. kann einem Wohnungseigentümer ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums zur alleinigen Nutzung unter vollständigem Ausschluss aller anderen Eigentümer vom Mitgebrauch nur durch Vereinbarung, also durch Mitwirkung aller Eigentümer, nicht aber durch Mehrheitsbeschluss, überlassen werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht bei einer Einschränkung des Mitgebrauchs lediglich nach Art, Ausmaß und Zeit ohne vollständigen Ausschluss oder gegenständliche Beschränkung des Mitgebrauchs. Vorliegend sind Eigentümer nicht vollständig, sondern nur zeitlich begrenzt vom Mitgebrauch ausgeschlossen (durch Mehrheitsbeschluss möglich). Auch inhaltlich ist eine solche Beschlussregelung nicht zu beanstanden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 28.08.1990, BReg 2 Z 87/90)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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