Normenkette

§ 45 Abs. 3 WEG, § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 793 ZPO, § 887 ZPO

 

Kommentar

1. Hat das LG im Zwangsvollstreckungsverfahren gem. § 887 ZPO (Vollstreckung sogenannter vertretbarer Handlungen) die Ermächtigung des Vollstreckungsgläubigers zur Ersatzvornahme auf Beschwerde des Vollstreckungsschuldners aufgehoben, steht ihm als Vollstreckungsgläubiger gegen diese Entscheidung die weitere Beschwerde zu.

2. Kostenquotelung in beiden Beschwerdeinstanzen bei Gegenstandswert der sofortigen weiteren Beschwerde von DM 40.000 (Verfahren auf Wintergarten-Beseitigung auf dem Dach und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, auf Beseitigung von Pflanzgefäßen, aufgestellt im Bereich der Attika, auf Ersatz einer auf das Dach führenden Türe durch ein Fenster sowie auf Entfernung von Wasser- und Elektroanschluss-Leitungen).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 06.05.1999, 2Z BR 185/98)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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