Leitsatz

Aus der im Januar 2001 geschiedenen Ehe der Parteien war ein im Jahre 2000 geborener Sohn hervorgegangen. Im Scheidungsverbundverfahren wurde die elterliche Sorge auf die Kindesmutter übertragen. Die Eltern hatten bis November 1999 zusammengelebt.

In diesem Monat erstattet die Kindesmutter Strafanzeige gegen den Vater wegen Vergewaltigung. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt.

Der Vater hat sich seit Juli 2000 immer wieder um die Einräumung eines Umgangsrechts mit seinem Sohn bemüht. Ein erstes von ihm im Mai 2001 insoweit eingeleitetes gerichtliches Verfahren wurde durch Antragsrücknahme beendet. Im Dezember 2004 hat er erneut einen Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts anhängig gemacht.

Die Mutter hat jeglichen Umgang abgelehnt und dies unter anderem damit begründet, ihr sei ein Zusammentreffen mit dem Kindesvater nicht zumutbar. Dieser habe sie vergewaltigt, hieraus sei der Sohn entstanden, mit dem er nun Umgang begehre. Sie habe die Vergewaltigung nach wie vor nicht verarbeitet. Im Übrigen habe sich der Kindesvater um den Sohn nie gekümmert und die Umgangsanträge nur wegen drohender Abschiebung gestellt. Zwischen Vater und Sohn bestehe keinerlei Beziehung, für den Sohn sei ihr jetziger Partner sein Vater. Dem Kind seien die mit dem Umgang verbundenen Belastungen nicht zumutbar, da es psychisch instabil sei.

Das erstinstanzliche Gericht hat dem Umgangsbegehren des Vaters insoweit stattgegeben, als es ihm zur Kontaktanbahnung das Recht gegeben hat, dem Sohn viermal im Jahr Geschenke zu schicken. Die Kindesmutter wurde verpflichtet, diese dem Sohn mit einer positiven Bemerkung über den leiblichen Vater zu überreichen.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kindesvater mit der Beschwerde, die einen Teilerfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, dem Vater stehe grundsätzlich gem. § 1684 Abs. 1 zweiter Halbsatz BGB ein Recht auf Umgang mit seinem Kind zu. Voraussetzung für eine Einschränkung oder einen Ausschluss des Umgangs sei gem. § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB die Erforderlichkeit dieser Maßnahme für das Kindeswohl; eine Einschränkung oder ein Ausschluss für einen längeren Zeitraum sei nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt.

Der Schluss der Mutter, der Umgang des Sohnes mit dem Vater könne schon deswegen nicht stattfinden, weil das Kind anderenfalls mit seinem Schädiger konfrontiert werde, sei nicht haltbar. Zum einen sei der von ihr gegen den Vater gerichtete Vorwurf von Gewalttätigkeit oder einer Vergewaltigung nicht nachgewiesen. Zum anderen könne die Mutter nicht allein das Verhalten des Vaters für die Schwierigkeiten des Kindes verantwortlich machen, zumal zwischen Vater und Sohn seit der Geburt keinerlei Kontakt bestanden habe.

Auch der Vorwurf der Kindesmutter, der Vater habe sich um den Sohn nie gekümmert, sei nicht haltbar. Aus dem Jugendamtsbericht ergebe sich, dass er bereits wenige Monate nach der Geburt des Sohnes beim Jugendamt um Hilfe zwecks Kontaktaufnahme nachgesucht habe.

Auch die psychische Belastung der Mutter könne nicht zum Ausschluss des Umgangsrechts von Vater und Sohn führen. Das OLG hielt es vielmehr für seine Aufgabe, Lösungen zu finden, die trotz dieser längerfristigen psychischen Barriere der Mutter eine Umgangsanbahnung ermöglichten.

Die Mutter selbst sei auf absehbare Zeit nicht in der Lage, dem Recht des Kindes Rechnung zu tragen und dem Kind selbst einen Umgang mit seinem Vater zu ermöglichen. Ein weiteres Abwarten auf einen Umgang ohne einen absehbaren Zeitrahmen sei jedoch weder dem Vater noch dem Kind zuzumuten, dass in seinem Alter noch im Wesentlichen über seine Emotionen in der Lage sei, eine Beziehung aufzubauen, wie auch die Verfahrenspflegerin dargelegt habe.

Deshalb sei der Mutter wegen unverschuldeten Versagens allein zur Anbahnung und Gestaltung des Umgangs mit dem Vater insoweit die elterliche Sorge zu entziehen und für diesen Bereich gem. § 1909 ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

Obgleich das OLG allein im Rahmen des Umgangsrechts des Vaters und des Kindes mit der Angelegenheit befasst sei und nach der herrschenden Meinung grundsätzlich eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht möglich sei, werde eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann anerkannt, wenn in einem die elterliche Sorge betreffenden Verfahren eine einverständliche Umgangsregelung der Eltern gerichtlich bestätigt werden solle (OLG Karlsruhe v. 27.4.1994 - 2 UF 58/94, NJW-RR 1994, 1355; Zöller/Philippi, a.a.O.; Johannsen/Henrich/Sedemund/Treiber, Eherecht, 4. Aufl., § 621e Rz. 17, MK/Finger, ZPO, 2. Aufl., § 621e Rz 33; Musielk/Borth, ZPO, 4. Aufl., § 621e Rz 17).

Vorliegend habe die Regelung des Teilbereichs der elterlichen Sorge "Umgang" dienende Funktion für eine Regelung des Umgangs. Aus Gründen des Kindeswohls komme allein eine vorsichtige, einfühlsame Umgangsanbahnung in Betracht, die flexibel den Reaktionen der Beteili...

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