Leitsatz

In dieser Entscheidung hat sich das OLG Nürnberg damit auseinandergesetzt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine mit der Hauptsacheentscheidung ergangene Kostenentscheidung isoliert angefochten werden kann und ob eine Mindestbeschwer vorliegen muss, wenn die Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute und Eltern von drei in den Jahren 1994, 1997 und 1999 geborenen Kindern, die in dem Haushalt ihrer Mutter lebten.

Im Mai 2009 haben die Eltern eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung zum Umgang des Vaters mit den Kindern getroffen. Ausgenommen hiervon waren die Herbst- und Faschingsferien. Der Vater hat vor den Herbstferien von der Kindesmutter eine Ergänzung des Umgangs für diese Ferien begehrt und vorgeschlagen, dass die Kinder diese abwechselnd bei ihr und bei ihm verbringen sollten. Die Mutter wehrte sich jedoch gegen eine Änderung der Umgangsregelung insoweit. Darauf hat der Vater beantragt, seinen Umgang entsprechend ergänzend zu regeln. Das AG hat ihm abwechselnden Umgang im Wesentlichen zugestimmt, diesen jedoch zeitlich begrenzt und deswegen den Antrag des Vaters teilweise zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat das AG dem Vater auferlegt, weil dieser sich nicht hinreichend um eine einvernehmliche Lösung unter Vermittlung der Beratungsstellen bemüht habe.

Hiergegen wandte sich der Vater mit der Beschwerde, die erfolgreich war.

 

Entscheidung

Das OLG wies zunächst darauf hin, dass auf das vorliegende Verfahren das FamFG anzuwenden sei, weil das Umgangsverfahren erst nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden sei.

Danach sei gemäß § 58 FamFG die von dem Antragsteller gegen die Kostenentscheidung eingelegte Beschwerde - abweichend von den bis 1.9.2009 einschlägigen §§ 20a FGG und 99 ZPO - statthaft. Da der Antragsteller durch die Kostenentscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt sei, sei er auch gemäß § 59 FamFG beschwerdeberechtigt.

Die Hauptsache betreffe eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, in der eine Beschwerde auch gegen die Kostenentscheidung ohne Mindestbeschwer zulässig sei (vgl. Feskorn, a.a.O., § 81 FamFG, Rz. 33). Das OLG hielt das Rechtsmittel für begründet, da die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nicht der Billigkeit entspreche. Nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG seien die Kosten im Regelfall gegeneinander aufzuheben, wenn sich aus Abs. 2, der hier nicht einschlägig sei, nichts anderes ergäbe. Im Hinblick darauf, dass schon in der Ursprungsvereinbarung eine umfassende Regelung hätte getroffen werden können, seien die Kosten gegeneinander aufzuheben. Dies gelte auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil das Verfahren ebenfalls hätte vermieden werden können, wenn der Antragsteller rechtzeitig eine umfassende Gesamtregelung verfolgt hätte.

Der Beschwerdewert der Kostenentscheidung bestimme sich nach dem Wert der Kosten erster Instanz, die der Antragsteller aufgrund der beantragten Kostenentscheidung einsparen würde.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.12.2009, 7 WF 1483/09

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