Leitsatz
Während eines anhängigen Sorgerechtsverfahrens begehrte die Kindesmutter den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Beantragung des für eine Reise benötigten Reisepasses für den gemeinsamen Sohn. Es stellte sich die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Zurückweisung dieses Antrages.
Sachverhalt
Die Parteien lebten dauerhaft getrennt und waren Eltern eines am 29.8.2007 geborenen Sohnes, der seit der Trennung seiner Eltern von der Mutter betreut wurde, in deren Haushalt er lebte. Dort lebte auch das aus einer früheren Verbindung stammende im Mai 2001 geborene Kind der Mutter.
Die Mutter beabsichtigte, mit den beiden Kindern eine Flugreise zu ihrer Schwester nach Sotschi zu unternehmen. Nachdem der Kindesvater ursprünglich zugestimmt hatte, widerrief er seine Zustimmung und verweigerte seine Mitwirkung bei der Beantragung des für die Reise benötigten Reisepasses für den gemeinsamen Sohn.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Antrag der Mutter auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Übertragung der entsprechenden Entscheidungsbefugnis zurückgewiesen.
Die hiergegen von ihr eingelegte sofortige Beschwerde war erfolgreich.
Entscheidung
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ergab sich nach Auffassung des OLG daraus, dass das Recht zur Entscheidungsbefugnis zur Beantragung eines Reisepasses das im Übrigen in der Hauptsache anhängige Sorgerecht betreffe.
Das Rechtsmittel der Mutter müsse auch insoweit Erfolg haben, als es zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis der Beantragung eines Reisepasses auf die Kindesmutter führe. Der Kindesvater habe zunächst der Reise zugestimmt. Diese Zustimmung könne er in entsprechender Anwendung des § 183 BGB zwar zurücknehmen. Hierfür bedürfe es im Rahmen des beiden Parteien noch teilweise gemeinsam zustehenden Sorgerechts jedoch wesentlicher Gründe, die nunmehr eine Abkehr von der Einwilligung zur Reise rechtfertigten, die notwendigerweise nur mit einem Reisepass angetreten werden könne.
Entgegen der Auffassung des AG hielt das OLG Gefährdungen für nicht ersichtlich.
Weder aufgrund der geplanten Reiseroute noch der Fahrt- und Flugdauer als auch der Verpflegung seien gegenwärtige Beeinträchtigungen des Kindeswohls angesichts des Alters des Kindes nicht zu besorgen. Es sei insbesondere bekannt, dass Kleinstkinder auf Flugreisen altersangemessen befördert würden. Zudem würde die Nichterteilung des Reisepasses und der Ausfall der Reise dazu führen, dass der Besuch bei der Tante auch für den Halbbruder nicht stattfinden könne.
Der Kindesmutter sei daher die Entscheidungsbefugnis zur Beantragung eines Reisepasses zu übertragen.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 12.06.2009, 3 WF 128/09