Normenkette

§ 3 WEG, § 8 WEG, § 10 WEG, § 15 WEG

 

Kommentar

Auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm bestehen keine aus dem WEG ableitbaren rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung in einer Teilungserklärung, die Teileigentumsrechte in der Weise ausgestaltet, dass als Sondereigentum lediglich nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Garagen oder auch Keller) bestimmt und i. Ü. Sondernutzungsrechte an näher bezeichneten Wohnräumen begründet werden (wie BayObLG, Entscheidung vom 22. 10. 1991, Az.: BReg 2 Z 114/91= NJW 1992, 700).

In seiner Begründung nimmt der Senat überwiegend auf die schon vom BayObLG herausgestellten Argumente Bezug (sodass diese hier nicht wiederholt werden müssen), lehnt i. ü. die Entscheidung des LG Braunschweig (Rechtspfleger 91, 201) ab und verweist abschließend auch auf einige Literaturstimmen (Pause, NJW 90, 3178 und NJW 92, 671; Schneider, Rechtspfleger 91, 499; Schmidt, WE 92, 2; anderer Ansicht Schäfer, Rechtspfleger 91, 307).

Die Entscheidung des Landgerichts Hagen ( LG Hagen, Entscheidung vom 5. 10. 1992, Az.: 3 T 679/92= NJW-RR 7/93, 402) war dem OLG Hamm offensichtlich zum Zeitpunkt der Verkündung noch nicht bekannt, hätte allerdings sicher auch keine Meinungsänderung bewirkt.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.1993, 15 W 362/92)

zu Gruppe 8: Steuerliche Fragen

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