Leitsatz
Eine volljährige Tochter aus geschiedener Ehe, die im 6. Semester Rechtswissenschaften studierte, stritt sich mit ihrem Vater über den an sie zu leistenden Unterhalt. Sie führte einen eigenen Haushalt. Ihr Vater hatte ihr im Januar 2005 eine Einliegerwohnung in seinem Haus als Unterkunft angeboten, die Zahlung von Unterhalt darüber hinaus aber abgelehnt.
Die Tochter beantragte daraufhin beim FamG die Abänderung der Unterhaltsbestimmung und trug vor, es sei für sie nicht zumutbar, bei ihrem Vater zu leben.
Der Richter gab das Verfahren unter Hinweis darauf, dass die Antragstellerin eine Unterhaltsbestimmung gem. § 1612 Abs. 2 BGB begehre, formlos an die Rechtspflegerin ab, die, nachdem der Antragsgegner innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht Stellung genommen hatte, die Unterhaltsbestimmung des Antragsgegners auf Leistung von Naturalunterhalt dahingehend abänderte, dass er die Unterhaltsleistung in Form einer Geldrente zu erbringen habe.
Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner am 8.3.2005 zugestellt. Mit am selben Tage beim FamG eingegangenen Schreiben trug er vor, dass er sich im Hinblick auf das Alter seiner Tochter nicht mehr verpflichtet fühle, diese zu unterstützen. Er habe ihr eine Wohnung angeboten, dieses Angebot habe sie nicht angenommen.
Auf entsprechende Nachfrage des FamG stellt der Antragsgegner klar, dass sein Schreiben als Beschwerde anzusehen sei. Darauf legte das FamG die Akte dem OLG zur Entscheidung vor, das das Rechtsmittel des Antragsgegners für zulässig und begründet hielt.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte es dahingestellt bleiben, ob der Rechtspfleger für einen isolierten Antrag volljähriger Kinder auf Änderung einer elterlichen Unterhaltsbestimmung zuständig sei. Gegen seine Zuständigkeit bei Anträgen auf Unterhaltsbestimmung volljähriger Kinder spreche, dass es hier nicht um eine Sorgerechts-, sondern um eine unter § 621 ZPO fallende Unterhaltsregelung gehe, für die der Richtervorbehalt gelte.
Der Antrag der Antragstellerin sei jedenfalls unzulässig. Ein Antrag nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB sei nur dann zulässig, wenn eine wirksame Unterhaltsbestimmung getroffen worden sei. Nur dann stehe auch dem unverheirateten Kind kein Unterhalt in Form einer Geldrente zu. Nur dann sei Raum für eine Änderungsentscheidung des FamG. Eine wirksame Erklärung der Eltern, ihren Kindern Naturalunterhalt zu gewähren, setze deren inhaltliche Bestimmtheit voraus. Das Angebot des Antragsgegners auf Gewährung einer Wohnung genüge den Anforderungen für eine Erfüllung des Unterhaltsanspruchs nicht, da hiermit nur der Wohnbedarf der Antragstellerin gedeckt wäre. Damit sei die Bestimmung des Antragsgegners unwirksam Die Unwirksamkeit trete auch klar zutage, so dass dies zur Unzulässigkeit des Abänderungsantrags nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB führe. Die Antragstellerin könne somit - ohne durch eine Unterhaltsbestimmung daran gehindert zu sein - den Antragsgegner auf Zahlung der Geldrente in Anspruch nehmen.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2005, 16 UF 129/05