Leitsatz

WEG-Verwalter darf auch Mietverträge provisionsberechtigt vermitteln!

 

Normenkette

(§§ 14, 20, 21, 26, 27 WEG; § 652 BGB; § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz)

 

Kommentar

Dem (gewöhnlichen) Verwalter nach §§ 20 ff. WEG ist ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nicht nach § 2 II 1 Nr. 2 WoVermittGversagt. Er ist nicht Verwalter von Wohnräumen im Sinne dieser Bestimmung und steht nicht in einer solchen Nähe zum Wohnungseigentümer, dass ein Provisionsausschluss nach der vorgeschriebenen gesetzgeberischen Zielrichtung gerechtfertigt wäre. Zwischen einem gewöhnlichen wohnungsvermittelnden WEG-Verwalter und dem Wohnungseigentümer besteht auch keine derartige Verflechtung, wie sie nach der Rechtsprechung des BGH für den Makler einen "institutionalisierten Interessenkonflikt" begründet (BGH, Urteil v. 26.9.1990, IV ZR 226/89, NJW 1991, 168 und BGH v. 6.2.2003, III ZR 287/02, NZM 2003, 284).

 

Link zur Entscheidung

(BGH, Urteil vom 13.03.2003, III ZR 299/02, NZM 9/2003, 358 = ZfIR 7/2003, VI)

Anmerkung

Mit dieser BGH-Grundsatzentscheidung dürfte endlich ein Schlussstrich unter eine langjährig heftig umstrittene Rechtsfrage zur Auslegung des Wohnungsvermittlungsgesetzes gezogen worden sein (auch im Sinne der diesseits stets in Anmerkungen zu den unterschiedlichsten Landgerichtsentscheidungen geäußerten Auffassung in ETW). Bisher bestand hier keine übereinstimmende Spruchpraxis, jeweils bestärkt auch durch die uneinheitliche Fachliteratur. Die tragenden Gründe dieser neuen, klarstellenden BGH-Entscheidung hat auch Kappus in einem kurzen Statement "Recht wichtig" in NZM, Heft 8/2003, V übersichtlich zusammengefasst. Er bemerkt aus Sicht der makelnden Wohnungseigentumsverwalter auch in Anbetracht der vorausgehenden BGH-Entscheidung des III. Zivilsenats (v. 6.2.2003, III ZR 287/02, NZM 2003, 284), dass hier doch einmal "in froher Kunde Weihnachten und Ostern zusammenfallen können".

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