Leitsatz

Interessenkonflikt des makelnden WE-Verwalters

 

Normenkette

(§ 12 WEG; § 652 BGB)

 

Kommentar

  1. Die Rechtsprechung des BGH (v. 26.9.1990, IV ZR 226/89, NJW 1991, 168; v. 14.11.1990, IV ZR 36/90, ZMR 1991, 71), nach der ein WE-Verwalter, von dessen Zustimmung gem. § 12 WEG die Gültigkeit einer Wohnungsveräußerung abhängig ist und der wegen des institutionalisierten Konflikts mit den Interessen des Auftraggebers nicht dessen Makler sein kann, gilt auch für den Fall, dass der Makler vom Wohnungseigentümer mit dem Verkauf der Wohnung beauftragt worden ist.
  2. Ein von einer echten Maklerleistung unabhängiges Provisionsversprechen ist anzunehmen, wenn dieses Versprechen in Kenntnis der Umstände abgegeben wurde, die den Provisionsempfänger an einer Maklertätigkeit hinderten; nicht erforderlich ist das Wissen des Maklerkunden, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus den ihm bekannten Tatsachen ergeben.
 

Link zur Entscheidung

(OLG Köln, Urteil vom 10.09.2002, 24 U 32/02, NZM 6/2003, 241 = ZMR 4/2003, 276)

Anmerkung

Vgl. auch neuerliches Urteil des BGH v. 6.2.2003, III ZR 287/02, NZM 7/2003, 284 sowie OLG Hamburg v. 24.7.2002, 8 U 53/02, NZM 2002, 877

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