Leitsatz

Einbau einer Türsprech-/Videoanlage als nachteilige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums

 

Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG a. F.

 

Kommentar

Der Einbau einer Türsprech-/Videoanlage stellt jedenfalls dann eine (nachteilige) bauliche Veränderung dar, wenn diese so angelegt ist, dass nach Betätigung der Klingel eine Beobachtung des Eingangsbereichs für eine Nachlaufzeit von drei Minuten möglich ist und darüber hinaus die Anlage so konzipiert ist, dass die Möglichkeit besteht, durch unschwer möglichen nachträglichen Einbau von Zusatzgeräten, die mit der Betätigung der Klingel aufgenommenen Bilder dauerhaft aufzuzeichnen.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob bereits die entsprechenden Geräte eingebaut sind. Die nicht mehr unerhebliche Beeinträchtigung liegt hier in Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die von anderen Eigentümern nicht hingenommen werden müssen (nicht unmittelbare Anwendung KG Berlin v. 26.6.2002, 24 W 309/01, NZM 2002, 702 und BayObLG v. 27.10.2004, 2 Z BR 124/04, WuM 2005, 478). Für die hier bestehenden weiteren Beobachtungs- und Kontrollmöglichkeiten gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Aus diesem Grund kann Duldung der Beseitigung verlangt werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 09.05.2007, 16 Wx 13/07

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge