Leitsatz
Berichtigungsbeschluss ohne Wirkung auf Beschwerde-Fristbeginn
Normenkette
Kommentar
Die Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde beginnt mit der Zustellung der unvollständigen Ausfertigung des später berichtigten Ursprungsbeschlusses, wenn der Beschwerdeführer aus der ihm zugestellten Entscheidung ohne Weiteres den Umfang seiner Beschwer erkennen kann und die Entscheidung eine ausreichende Grundlage für sein weiteres Handeln bildet.
Link zur Entscheidung
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2002, 3 Wx 106/02, ZMR 11/2002, 856)
Zur Berichtigung eines gerichtlichen Beschlusstenors ins Gegenteil vgl. Riecke, DWE 1992, 94.
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