Normenkette

§ 29 GBO

 

Kommentar

1. Die Befugnis eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, eine Bescheinigung mit der Qualität einer öffentlichen Urkunde auszustellen, beschränkt sich auf den ihm allgemein zugewiesenen Geschäftskreis.

2. Gegenstand vermessungstechnischer Ermittlungen kann es nicht sein, auszuschließen, dass sich in dem abvermessenen Grundstücksteil Ver- oder Entsorgungsleitungen befinden, die der Nutzung des Gebäudes auf dem verbliebenen (Rest-)Grundstück dienen, in dem sich die dem Wohnrecht unterliegenden Räume befinden.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.1999, 15 W 245/99)

zu Gruppe 3:  Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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