Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Geschäftskreis eines Vermessungsingenieurs sowie Nachweis des Erlöschens eines Wohnungsrechts an einem abgeschriebenen Grundstücksteil
Leitsatz (amtlich)
1. Die Befugnis eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, eine Bescheinigung mit der Qualität einer öffentlichen Urkunde auszustellen, beschränkt sich auf den ihm allgemein zugewiesenen Geschäftskreis.
2. Gegenstand vermessungstechnischer Ermittlungen kann es nicht sein auszuschließen, daß sich in dem abvermessenen Grundstücksteil Ver- oder Entsorgungsleitungen befinden, die der Nutzung des Gebäudes auf dem verbliebenen (Rest-)Grundstück dienen, in dem sich die dem Wohnrecht unterliegenden Räume befinden.
Normenkette
GBO § 29
Verfahrensgang
LG Siegen (Zwischenurteil vom 21.06.1999; Aktenzeichen 4 T 53/99) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben als Teilschuldner zu gleichen Teilen die den Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das vorstehend genannte Grundstück ist durch Teilung des im Grundbuch von Blatt 262 lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks Gemarkung, Flur 17, Flurstück 153 entstanden. Das durch Vermessung und selbständige Buchung im Grundbuch neu entstandene Grundstück trägt jetzt die Flurstücksbezeichnung 407, während der Restbestand des bisherigen Grundstücks unter der Flurstücksbezeichnung 408 weiterhin im Grundbuch von … Blatt 262 nunmehr unter lfd. Nr. 7 des Bestandsverzeichnisses gebucht ist.
Für das in seinem damaligen Bestand im Grundbuch von Wilgersdorf Blatt 262 Lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses gebuchte Grundstück hat der Eigentümer in notarieller Urkunde vom 02.06.1975 (UR-Nr. 134/1975 Notar … in Siegen) die Eintragung zweier Wohnungsrechte folgende Inhalts bewilligt:
- für die Beteiligten zu 2) und 3) als Gesamtberechtigte ein Wohnrecht, „welches sich erstreckt auf die beiden Zimmer, welche im Obergeschoß des auf der Parzelle … aufstehenden Hauses an der nordwestlichen Seitenfront liegen, mit der Maßgabe, daß nach dem Fortfall eines Berechtigten das Wohnrecht dem anderen Berechtigten in vollem Umfange allein zusteht. …”
- für die Beteiligte zu 2) ein Wohnrecht, „welches sich erstreckt auf alle anderen Räume im Obergeschoß des auf der Parzelle … aufstehenden Hauses – mit Ausnahme der beiden in der nordwestlichen Seitenfront gelegenen Räume. …”
Diese beiden Wohnungsrechte wurden am 22.06.1976 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 02.06.1975 im Grundbuch eingetragen und am 02.06.1998 auf das für das Flurstück 407 neu angelegte Grundbuchblatt von … Blatt 1545 Abt. II Nr. †1 und 2 übertragen.
Die Beteiligten zu 1) haben mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10.11.1998 bei dem Grundbuchamt beantragt, hinsichtlich der Wohnungsrechte Abt. II Nr. 1 und 2 im Grundbuch von … Blatt 1545 das Amtslöschungsverfahren nach den §§ 84 ff. GBO einzuleiten und diese Rechte als gegenstandslos zu löschen. Denn beide Rechte beträfen nur das auf dem Flurstück A errichtete Wohngebäude, so daß das abvermessene Flurstück A außerhalb des Ausübungsbereichs der Wohnungsrechte liege. Die Unrichtigkeit der Eintragung zu Lasten des Flustücks B sei damit im Sinne des § 22 Abs. 1 GBO nachgewiesen.
Diesen Antrag hat der Rechtspfleger des Grundbuchamtes durch Beschluß vom 27.12.1998 mit der Begründung zurückgewiesen, es könne nicht mit der für eine Feststellung der Unrichtigkeit der Eintragung erforderlichen Gewißheit ausgeschlossen werden, daß sich auf der gesamten mit dem Recht belasteten Grundstücksfläche Anlagen und Einrichtungen befänden, auf die sich das Recht der Wohnrechtsinhaber zur Mitbenutzung (§ 1093 Abs. 3 BGB) erstrecke.
Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29.12.1998 Erinnerung eingelegt, zur deren Begründung sie ein Schreiben der öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin S… vom 19.01.1999 vorgelegt haben, in dem unter Bezugnahme auf den beigefügten Beschluß des Grundbuchamtes vom 27.12.1998 bescheinigt wird, auf dem Flurstück befänden sich keine Anlagen und Einrichtungen der in diesem Beschluß genannten Art.
Nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger hat der Richter des Amtsgerichts die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, weil die Eingabe vom 29.12.1998 als Beschwerde mit dem Ziel einer Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO zu behandeln sei.
Das Landgericht hat am Beschwerdeverfahren die Beteiligten zu †2) und 3) beteiligt, die dem Rechtsmittel entgegengetreten sind.
Durch Beschluß vom 21.06.1999 hat das Landgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Amtsgericht angewiesen, die Wohnungsrechte Abt. II Nr. 1 und 2 des Grundbuchs zu löschen. Das Grundbuchamt hat daraufhin die beiden Rechte am 02.07.1999 im Grundbuch gelöscht.
Gegen die Entscheidung des Landg...