Normenkette

§ 48 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

1. In der Festsetzung des Geschäftswertes von DM 5.000,- gem. § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO für ein Antragsverfahren auf Herausgabe und Einsichtnahme von/in Verwaltungsunterlagen durch das AG kann auch die Beschwerdekammer keinen Rechtsfehler erkennen; der Wert ist hier nicht unangemessen und unberechtigt hoch angesetzt.

2. Der Geschäftswert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung ist mit 25% des Abrechnungs-Gesamtvolumens anzusetzen (h.M.), vorliegend damit zu Recht mit DM 165.000,-. Gleiche Höhe des Geschäftswertes gilt auch für die Anfechtung des Wirtschaftsplanes.

Die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Verwalters wurde mit DM 5.000,- und die Anfechtung der Nichtentlastung des Beirats mit DM 2.500,- rechtsfehlerfrei angesetzt.

 

Link zur Entscheidung

( LG Stade, Beschluss vom 11.01.2001, 9 T 305/00 = ZMR 6/2001, 483 )

Zu Gruppe 7

Anmerkung:

Bei einem solch" hohen Ausgabenvolumen einer Gemeinschaft (hier: laut Abrechnung DM 659.386,--) dürfte die auch früher vielfach vertretene Meinung des Geschäftswertansatzes von 25% dieser Ausgabensumme nicht mehr den Erfordernissen des § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG (in Neufassung) und zuvor ergangener Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen; Werte müssten hier doch erheblich niedriger angesetzt werden, um die Rechtswegegarantie eines Eigentümers in solchen Beschlussanfechtungsverfahren nicht zu gefährden. Hinzu kommt vorliegend, dass auch die Wirtschaftsplangenehmigung mit gleichem Wert angesetzt wurde, der gesamte i. Ü. Streitstoff mit DM 337.500,-(!). Das Kostenrisiko hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltsgebühren stand hier in keinerlei angemessenem Verhältnis mehr zu den Antragsinteressen des Antragstellers (und auch den Interessen der restlichen Beteiligten), wie dies dieser auch in der Geschäftswertbeschwerde vortrug.

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