Leitsatz

Zum Geschäftswert eines Notverwalterbestellungs-Verfahrens

 

Normenkette

§§ 26, 48 WEG

 

Kommentar

  1. Der Geschäftswert eines Verfahrens auf gerichtliche Notverwalterbestellung bestimmt sich unabhängig von der Dauer der Notverwaltung nach dem geschuldeten Verwalterhonorar für ein Jahr.

    Vorliegend hatte das Gericht einen Notverwalter bestellt; auf der vom Notverwalter einberufenen Eigentümerversammlung wurde dann ein anderer Verwalter zum "ordentlichen" Verwalter bestellt. Nach Ansicht des Senats geht das Interesse der Eigentümer an einer Notverwalterbestellung grundsätzlich dahin, mit Hilfe dieses "Rechtsbehelfs" eine den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung entsprechende Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft zu erlangen; dazu gehört die zwingend vorgeschriebene Bestellung eines "ordentlichen" Verwalters (§ 20 Abs. 2 WEG i.V.m. §§ 20 Abs. 1, 26 ff. WEG). Das Interesse der Gemeinschaft zielt also dahin, den irregulären Zustand der Notverwaltung möglichst kurz zu halten und so schnell wie möglich den gesetzlich vorgeschriebenen Regelzustand zu erreichen. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist nicht die hier 3-jährige Vergütung des später ordentlich bestellten Verwalters; vielmehr wird dem Interesse der Gemeinschaft an der Bestellung einer ordnungsgemäßen Verwaltung bereits durch den Abschluss eines 1-Jahres-Vertrags genügt, so dass hier die vereinbarte Vergütung für 12 Monate das Interesse der Gemeinschaft ausreichend erfasst (hilfsweise auch der Regelwert nach § 30 Abs. 2 Kostenordnung).

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.2003, 8 W 539/02OLG Stuttgart v. 11.4.2003, 8 W 539/02, ZMR 2003, 782

Anmerkung

In der Begründung zur Notverwalterbestellung ("diese möglichst kurz zu halten") steht diese Entscheidung in gewissem Widerspruch zur Entscheidung des KG v. 14.5.2003, 24 W 341/01 (ZMR 2003, 780, vgl. Aktuelle Information zu Gruppe 4 im letzten Ergänzungsheft). Zum Geschäftswertansatz solcher Notverwaltungs-Antragsverfahren kann allerdings auf den Regelwert des § 30 Abs. 2 Kostenordnung abgestellt werden, zumal nach einer richterlichen Notverwalterbestellung ohne Fristbestimmung niemand sagen kann, wie lange ein Notverwalter tatsächlich im Amt ist. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn das Gericht bereits einen festen (längeren) Zeitraum für ein Notverwalteramt ausdrücklich festgelegt hat. Dann sollte die Entscheidung zum Geschäftswert des Verfahrens auf die Vergütung des Notverwalters in seinem Bestellungszeitraum als maßgeblicher Wertansatz abstellen. Nicht entscheidend ist hier sicher ein Wertansatz nach dem Zeitraum eines nachfolgend von der Gemeinschaft selbst bestellten Verwalters.

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