Leitsatz
Wer ein in Belgien zugelassenes Kfz erwirbt, muss die Eigentumsverhältnisse entsprechend den dortigen Gepflogenheiten prüfen, anderenfalls kommt es nicht zum gutgläubigen Erwerb.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein belgisches Leasingunternehmen, verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Herausgabe zweier von der deutschen Polizei beschlagnahmter Kfz. Einem in Belgien ansässigen Unternehmen überließ sie 2 Mercedes Pkw als Leasingfahrzeuge. Wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände kündigte sie die Leasingverträge. Die 2 Mercedes hatte das Unternehmen inzwischen unter Übergabe sämtlicher Papiere an die Beklagte verkauft, eine in Deutschland ansässige Firma. Diese hatte sich zuvor von der deutschen Polizei bestätigen lassen, dass die Fahrzeuge nicht als gestohlen gemeldet waren. Später beschlagnahmte die Polizei beide Fahrzeuge. Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Zustimmung zur Herausgabe. Das LG hatte die Klage mit dem Argument des gutgläubigen Erwerbs durch die Beklagte abgewiesen.
Das OLG gab der Klage im Wesentlichen statt. Beide Instanzen entschieden, dass der Anspruch auf Herausgabe von in Deutschland befindlichen Sachen sich nach deutschem Recht richtet (§ 43 Abs. 1 EGBGB). Dies gelte auch für die Frage des Eigentumsübergangs, da die beiden Pkw sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits auf deutschem Boden befunden hätten.
Zu den Mindestanforderungen des gutgläubigen Erwerbs eines Kfz gehört, dass der Erwerber sich den Kfz-Brief, jetzt Zulassungsbescheinigung Teil II, vorlegen lässt. Die Zulassungsbescheinigung I gebe über die Eigentumsverhältnisse keine zuverlässige Auskunft. In Belgien existiert eine Zulassungsbescheinigung Teil II aber nicht. Deshalb ist es nach der dortigen Rechtsprechung erforderlich, sich entweder vom Verkäufer dessen Originalerwerbsurkunde (Kaufvertrag) vorlegen zu lassen oder durch anderweitige Nachforschungen die Verfügungsberechtigung des Verkäufers zu überprüfen.
Der deutsche Käufer müsse sich ggf. fachkundig über die Usancen des jeweiligen Landes beraten lassen. Tue er dies nicht, handele er grob fahrlässig und könne daher nicht gutgläubig erwerben. Die Auskunft der deutschen Polizei, die Fahrzeuge seien nicht als gestohlen gemeldet, reicht nicht, da in Belgien gestohlene Fahrzeuge nicht notwendiger Weise den deutschen Behörden gemeldet werden.
Im konkreten Fall hatte die Beklagte die Fahrzeuge umfangreich repariert, da diese in keinem verkehrssicheren Zustand waren. Für diese notwendigen Verwendungen sprach das OLG der Beklagten einen Ersatzanspruch von ca. 3000 EUR zu.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2010, 6 U 473/10.