Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Anforderungen für einen gutgläubigen Eigentumserwerb an hochwertige Gebrauchtfahrzeuge aus dem Ausland
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 22.03.2010; Aktenzeichen 15 O 149/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.3.2010 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) der Herausgabe der beiden Fahrzeuge Mercedes-Benz C 220 CDI Elegance mit den Fahrgestellnummern W. 32 und W. 47, derzeit im Gewahrsam der Polizeidienststelle ... [X], an die Klägerin zuzustimmen,
b) an die Klägerin je einen Satz Fahrzeugschlüssel und die Original-Fahrzeugpapiere (Kentekenbewijs, EG-Übereinstimmungsbeschei-ni-gung) bezüglich der unter Buchstabe a) genannten Fahrzeuge herauszugeben,
und zwar beides Zug um Zug gegen Zahlung von 3.070 EUR an die Beklagte;
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht Eigentümerin der im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeuge ist.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der aufgrund der nicht erfolgten Herausgabe bzw. Freigabe der im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeuge durch die Beklagte zugunsten der Klägerin entstanden ist bzw. bis zur Möglichkeit der Übernahme der Fahrzeuge durch die Klägerin noch entstehen wird, insbesondere Abschleppkosten und Lagerkosten sowie Wertverlust.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.373 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.5.2009 zu zahlen.
5. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Herausgabe zweier von der Polizei beschlagnahmter Personenkraftwagen.
Die Klägerin erwarb im Jahre 2008 die beiden Pkw Mercedes Benz C 220 CDI Elegance und überließ sie der in Belgien ansässigen Firma ... [A], mit der sie hierüber zwei Leasingverträge abgeschlossen hatte. Die Zulassung der Fahrzeuge erfolgte in Belgien. Wegen in der Folgezeit aufgelaufener Zahlungsrückstände kündigte die Klägerin die Leasingverträge und erwirkte gegen die Firma ... [A] am 14.1.2009 ein rechtskräftiges auf Herausgabe der Fahrzeuge gerichtetes Urteil.
In der Zwischenzeit hatte die Firma ... [A] die beiden Pkw an die Beklagte verkauft und dieser mit sämtlichen Fahrzeugpapieren und -schlüsseln übergeben. Zu den Papieren gehörte jeweils ein sog. Kennzeichennachweis (niederländisch: "Kentekenbewijs"), in welchem die Klägerin als Halterin aufgeführt war. Die Fahrzeuge wurden später von der Polizei in ... [X] beschlagnahmt und befinden sich weiterhin in deren Gewahrsam.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe ihr Eigentum an den Fahrzeugen behalten, da die Beklagte bei deren Erwerb nicht in gutem Glauben gehandelt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Herausgabe der beiden Fahrzeuge Mercedes-Benz C 220 CDI Elegance mit den Fahrgestellnummern W ... 32 und W. 47, derzeit im Gewahrsam der Polizeidienststelle ... [X], an die Klägerin zuzustimmen;
2. festzustellen, dass die Beklagte nicht Eigentümerin der im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeuge sei und dass ihr gegen die Klägerin in Bezug auf diese beiden Fahrzeuge keinerlei Ansprüche zustünden;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der aufgrund der nicht erfolgten Herausgabe bzw. Freigabe der im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeuge durch die Beklagte zugunsten der Klägerin entstanden ist bzw. bis zur Möglichkeit der Übernahme der Fahrzeuge durch die Klägerin noch entstehen werde, insbesondere Abschleppkosten und Lagerkosten sowie Wertverlust;
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin je einen Satz Fahrzeugschlüssel und die Original-Fahrzeugpapiere (Kentekenbewijs, EG-Übereinstimmungsbescheini-gung) bezüglich der im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeuge herauszugeben und 1.373 EUR an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, sie habe gutgläubig Eigentum an den beiden Pkw erworben. Denn sie habe alles getan, um zu prüfen, ob die Firma ... [A] zur Veräußerung berechtigt gewesen sei. Hilfsweise hat die Beklagte im Hinblick auf getätigte Verwendungen i.H.v. 4.498,20 EUR ein Zurückbehaltungsrecht an den Fahrzeugen geltend gemacht.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Die Klägerin t...